Antrag auf Abschlagszahlung
Antrag auf Abschlagszahlung nach Bundes-GVFG (PDF)
Antragsformulare
Antrag auf Gewährung einer Zuwendung nach dem Bundes-Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (Bundes-GVFG) (Mantelbogen) (PDF)
Anlage 1 des Antrags auf Gewährung einer Zuwendung nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (GVFG) (PDF)
Anlage 2 des Antrags auf Gewährung einer Zuwendung nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (GVFG) (PDF)
Anlage 3 des Antrags auf Gewährung einer Zuwendung nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (GVFG) (PDF)
Anlage 4 des Antrags auf Gewährung einer Zuwendung nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (GVFG) (PDF)
Anlage 5 des Antrags auf Gewährung einer Zuwendung nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (GVFG) (PDF)
Anlage 6 des Antrags auf Gewährung einer Zuwendung nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (GVFG) (PDF)
Anlage 7 des Antrags auf Gewährung einer Zuwendung nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (GVFG) (PDF)
Das Land Baden-Württemberg fördert über das Landesgemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (LGVFG) und die Richtlinie Schienenfahrzeugförderung (PDF) zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse in den Gemeinden die Beschaffung von neuen Schienenfahrzeugen sowie von Fahrzeugverlängerungen zum Einsatz im Schienenpersonennahverkehr (SPNV) und im Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV). Zuwendungsberechtigt sind insbesondere Verkehrsunternehmen und Kommunen. Der Regelfördersatz beträgt bis zu 30 Prozent, im Falle von Kapazitätsausweitung beträgt der Fördersatz bis zu 40 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten. Für batterieelektrische (BEMU) - und Brennstoffzellenfahrzeuge (HEMU) beträgt der Fördersatz bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten. Anmeldungen zum Förderprogramm sind stichtagsunabhängig möglich und sind bei der Landeskreditbank Baden-Württemberg (L-Bank) als Bewilligungsstelle einzureichen. Die Einzelheiten insbesondere zum Förderverfahren ergeben sich aus der Richtlinie Schienenfahrzeugförderung und ergänzend aus der Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des LGVFG (VwV-LGVFG). Die Beratung vor und im Förderverfahren über die Fördermodalitäten erfolgt durch die L-Bank.
Kontakt
L-Bank
Bereich Wirtschaftsförderung, Abteilung 4
Börsenplatz 1
70174 Stuttgart
Weitere Hinweise und Unterlagen
Das Land Baden-Württemberg fördert über das Landesgemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (LGVFG) und die Richtlinie Ladeinfrastruktur die Errichtung von Lade- und Wasserstofftankinfrastruktur und der zugehörigen Netzanschlusskosten an Haltestellen, multimodalen Knoten, Betriebshöfen und zentralen Werkstätten zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse in den Gemeinden. Zuwendungsberechtigt sind insbesondere Verkehrsunternehmen und Kommunen. Der Fördersatz beträgt 75 Prozent. Anmeldungen zum Förderprogramm sind jährlich zum 31.10. bei den Regierungspräsidien als Bewilligungsstellen einzureichen. Teilweise (außer bei einer Förderung nach Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO)) sind unterjährige Programmaufnahmen möglich. Die Einzelheiten unter anderem zum Förderumfang und Förderverfahren, insbesondere die beihilferechtlichen Anforderungen, ergeben sich aus der Richtlinie Ladeinfrastruktur und ergänzend aus der Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des LGVFG (VwV-LGVFG).
Richtlinie Ladeinfrastruktur (PDF)
Änderungsrichtlinie zur Richtlinie Ladeinfrastruktur (PDF)
Das zeitlich befristete 9-Euro-Ticket im Juni bis August 2022 wurde von den Bürger:innen gut angenommen, weil es die Ausgaben für Mobilität deutlich gedämpft und die Nutzung des ÖPNV vereinfacht hat. Um an diesen Erfolg anzuknüpfen, führen Bund und Länder zum 01. Mai 2023 das Deutschlandticket als preislich attraktives bundesweit gültiges Nahverkehrsticket in Form eines monatlich kündbaren Abonnements ein. Durch die Einführung des Deutschland-Tickets mit einem Einführungspreis von 49 Euro pro Monat wird den Verkehrsunternehmen ein Großteil der Einnahmequellen wegbrechen. Zum Ausgleich nicht gedeckter Ausgaben im öffentlichen Personennahverkehr im Zusammenhang mit dem Deutschlandticket stellen Bund und Länder entsprechende finanzielle Mittel bereit.
Richtlinie
Richtlinie Deutschland-Ticket BW 2023 (PDF)
Antragsformulare und Hinweise
Handreichung Deutschland-Ticket 2023 – Stand 22.03.2023 (PDF)
Kurzantrag zum 06.04.2023
- Anlage 1: AT-Antrag (Word-Datei)
- Anlage 2a: Vollmacht AT an Verbund (Word-Datei)
- Anlage 2b: Vollmacht kreiseigene Gemeinden an AT (Word-Datei)
- Anlage 3: Sammelantrag Verbund (Word-Datei)
- Anlage 4: Wirkung Deutschland-Ticket (Excel-Datei)
Langantrag zum 30.09.2023
- Anlage 1: AT-Antrag zum Deutschland-Ticket (Langantrag) (Word-Datei)
- Anlage 2a): Vollmacht AT an Verbund (Word-Datei)
- Anlage 2b): Vollmacht kreiseigene Gemeinde an AT (Word-Datei)
- Anlage 3: Sammelantrag Verbünde Deutschland-Ticket (Word-Datei)
- Anhang 1 zu Anlage 3: Langantrag Deutschland-Ticket 2023 Berechnung (Excel-Datei)
- Muster: Nebenrechnung zu Ziffer 3.6 im AT-Antrag (Excel-Datei)
Deutschland-Ticket Jugend BW
- Kurzantrag Abschlagszahlung D-Ticket JugendBW (Word-Datei)
- Vollmacht und AT Antrag D-Ticket Jugend BW (Word-Datei)
Das Förderprogramm wurde in enger Abstimmung mit kommunalen Aufgabenträgern, Verkehrsverbünden und Verbänden entwickelt. Dabei wurden umfangreiche Anpassungen vorgenommen, um die vertriebliche und tarifliche Umsetzung vor Ort zu erleichtern. Ergebnis ist ein Förderprogramm mit einem hohen Maß an regionaler Flexibilität, welches zugleich dem Anspruch gerecht wird, jungen Menschen landesweit einheitlich Mobilität zu einem sehr günstigen Preis zu ermöglichen.
Das Ministerium für Verkehr hat eine FAQ-Übersicht erstellt. Im Falle darüberhinausgehender Fragen oder Unklarheiten steht das Ministerium für Verkehr für Rückfragen zur Verfügung.
Förderprogramm Landesweites Jugendticket (PDF)
⇒ Ergänzender Hinweis zum Förderprogramm Landesweites Jugendticket - Fußnote Nr. 7: Hierbei handelt es sich um eine leere Fußnote ohne Inhalt. Wir bitten Sie daher, diese nicht zu beachten.
Förderprogramm Landesweites Jugendticket Durchführungsbestimmung (PDF)
Unterlagen
- Präsentation „Antragsverfahren landesweites Jugendticket“ (PDF)
- Berechnungs-Tool (Excel-Datei)
- Förderantrag - Einzelantrag (Word-Datei)
- Förderantrag - Gebündelter Antrag (Word-Datei)
- Letter of Intent (Word-Datei)
- Vollmacht AT an Verbund (Word-Datei)
- Bestätigung der Beträge zum Vorabzug der Zuschüsse an den SPNV (Word-Datei)
- Bevölkerungszahlen und Prognosen 2021-2025 (Datengrundlage für Parameter U) (Excel-Datei)
- Änderungsantrag Landesweites Jugendticket (Word-Datei)
- Formblatt Mittelanforderung (Excel-Datei)
Weitere Informationen zum ÖPNV-Rettungsschirm finden Sie hier.
Allgemeines und Ziele der Linien- und Bürgerbusförderung
- Förderung nach dem Landesgemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (LGVFG)
- Erhöhung des Anteils von im ÖPNV eingesetzten Bussen vor allem mit Antrieben aus erneuerbaren Energien als Beitrag zur europäischen Strategie für emissionsarme Mobilität unter Berücksichtigung der besonderen Struktur des Busverkehrs im Ländlichen Raum
- Die Förderung dient insbesondere zur Umstellung auf eine emissionsfreie Mobilität und zur Verwirklichung der Ziele des Europäischen Grünen Deals, zur Verringerung der Treibhausgasemissionen im Verkehrssektor durch den Einsatz von sauberen und emissionsfreien Fahrzeugen
- Unterstützung lokal organisierter, ehrenamtlich getragener, Verkehrsangebote („Bürgerbusse“)
Investitionsförderung für Bürgerbusse
Gefördert wird die Beschaffung von Bürgerbussen
- Kleinbus mit 6 bis 8 Sitzplätzen (zzgl. Fahrersitz)
- Beschaffung von niederflurigen oder barrierefreien Fahrzeugen
- Fahrzeug muss überwiegend im Linienverkehr nach § 42, § 43 Satz 1 Nr. 2 oder § 44 PBefG eingesetzt werden.
- Vorführfahrzeuge werden unter bestimmten Bedingungen ebenfalls gefördert (s. Ziffer 8.5. der Richtlinie Busförderung).
- Geförderte Fahrzeuge sind mit einem Logo des Zuwendungsgebers zu kennzeichnen.
- Differenzierung nach Antriebsart
- emissionsfreie Fahrzeuge: Batteriebusse, Brennstoffzellenbusse, Oberleitungsbusse
- saubere Fahrzeuge: Plug-in-Hybrid-Busse
- sonstige Antriebsarten
- Förderfähig ist darüber hinaus die Nachrüstung von Fahrzeugen, die deren Einstufung als Fahrzeuge mit batterieelektrischem oder mit Brennstoffzellenantrieb erlaubt.
Beihilferechtlichen Grundlagen
- Emissionsfreie und saubere Fahrzeuge
- Art. 36b AGVO
- Fahrzeuge mit sonstigen Antriebsarten
- Bestehen eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags (ÖDA) nach VO (EG) Nr. 1370/2007 à Bestätigung des Aufgabenträgers erforderlich
- Tatbestandlicher Ausschluss einer Beihilfe à anwaltliche Stellungnahme erforderlich
- De-minimis-VO à De-minimis-Erklärung erforderlich
- Genehmigte Bundesprogramme à anwaltliche Stellungnahme erforderlich
Antragsberechtigte für die Bürgerbusförderung
- (Bürgerbus-)Vereine
- Verkehrsunternehmen
- Kommunen
- Landkreise
Fördersatz/Förderquote
Der Fördersatz richtet sich nach der beihilferechtlichen Grundlage.
Emissionsfreie und saubere Fahrzeuge
Förderung der umweltschutzbezogenen Investitionsmehrkosten: Die umweltschutzbezogenen Investitionsmehrkosten werden anhand eines Vergleichs der Beschaffungskosten mit den Kosten eines konventionellen Referenzbusses gleicher Größe ermittelt. Die Differenz zwischen den Ausgaben dieser beiden Investitionen sind die umweltschutzbezogenen und somit zuwendungsfähigen Ausgaben.
Für Fahrzeugumrüstungen gilt: zuwendungsfähig sind die reinen Investitionskosten der Umrüstung.
Referenzwerte und Preisobergrenzen für Linien- und Bürgerbusse zur Berechnung der Zuwendungen in den Kategorien 1 und 2 (Nettopreise)
| Referenzwert (in EUR) | Preisobergrenze (in EUR) | Preisobergrenze (in EUR) | Preisobergrenze (in EUR) | Preisobergrenze (in EUR) | Preisobergrenze (in EUR) |
EG-Fahrzeugklasse | Verbrennerfahrzeug | Batterie | Brennstoffzelle | Oberleitung | Batterie (Umrüstung) | Brennstoffzelle (Umrüstung) |
Klein (M1) niederflurig | 50.000 | 180.000 | -- | -- | 90.000 | -- |
Klein (M1) Sonst. barrierefrei | 40.000 | 80.000 | -- | -- | 50.000 | -- |
Klein (M2) | 120.000 | 270.000 | 340.000 | -- | 100.000 | 170.000 |
Midi (M3) | 220.000 | 450.000 | 550.000 | -- | 230.000 | 220.000 |
Solo (M3) | 230.000 | 570.000 | 590.000 | 570.000 | 340.000 | 360.000 |
Gelenk (M3) | 320.000 | 730.000 | 800.000 | 660.000 | 410.000 | 480.000 |
- Der Fördersatz richtet sich nach der Unternehmensgröße
- Mittlere und große Unternehmen: 75 %
- Kleinunternehmen: 80 %.
- Zur Unterstützung einer möglichst schnellen Umstellung der in Baden-Württemberg eingesetzten Fahrzeuge auf emissionsarme Antriebsformen wird die Beihilfeintensität beginnend ab dem Förderjahr 2025 jährlich um 5 Prozentpunkte abschmelzen.
- Aus beihilferechtlichen Gründen muss, um effektiven Wettbewerb zu ermöglichen, bei emissionsfreien und sauberen Fahrzeugen eine Reihung der Anträge erfolgen.
Für die Reihung gilt Folgendes:
- Das Kriterium eingereichtes Angebot (beantragte Beihilfe geteilt durch die Fahrzeugeinheitszahl) wird mit 75 Prozent,
- das Kriterium Ländlicher Raum (Einsatzort des Fahrzeugs) mit 15 Prozent,
- das Kriterium Kleines Unternehmen mit 10 Prozent gewichtet.
Es wird bei der Reihung nicht zwischen Beschaffung und Umrüstung von Fahrzeugen differenziert, sondern ein einheitliches Reihungsverfahren durchgeführt. Die auf Basis der Antragsreihung bei emissionsfreien und sauberen Fahrzeugen jeweils schlechtesten 5 Prozent der Anträge können nicht in die Programmaufstellung übernommen werden.
Fahrzeuge mit sonstigen Antriebsarten
- Neufahrzeuge
- 40.000 Euro für Niederflurbusse
- 20.000 Euro für sonstige barrierefreie Busse
- Gebrauchtfahrzeuge
- 25 Prozent des Anschaffungspreises, höchstens 15.000 Euro für Niederflurbusse
- 25 Prozent des Anschaffungspreises, höchstens 10.000 Euro für sonstige barrierefreie Busse
Verfahren
Antragszeitraum:
Förderanträge können jährlich bis zum 31. Oktober (Antragszeitraum) gestellt werden.
Die Antragstellung ist zugleich auch die Anmeldung zum Busprogramm. Es ist keine separate Anmeldung notwendig!
Die Antragsformulare können von der Internetseite der L-Bank heruntergeladen werden.
Die Antragstellung ist über ein gesondert eingerichtetes E-Mailpostfach bei der L-Bank Baden-Württemberg möglich.
Programmfeststellung:
Das Ministerium für Verkehr stellt jährlich zum 01.03. das Busprogramm fest.
Kontakt:
L-Bank
Bereich Wirtschaftsförderung, Abteilung 4
Börsenplatz 1
70174 Stuttgart
Weitere Hinweise und Unterlagen:
Richtlinie Busförderung (PDF)Änderungsrichtlinie zur Richtlinie Busförderung (PDF)Anlage 1 - Technische Richtlinie (PDF)
Praxisleitfaden „BürgerBusse in Fahrt bringen“
Flyer "BürgerBusse in Fahrt bringen"
Internetseiten:
Als Beitrag zur Luftreinhaltung in der Landeshauptstadt Stuttgart fördert das Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg die Einrichtung von Expressbuslinien in der Region Stuttgart. Expressbuslinien sollen komplementär zum Schienennetz überall dort eingesetzt werden, wo es an Schieneninfrastruktur für eine S-Bahn-Linie oder Stadtbahn-Linie in Stuttgart fehlt oder die Kapazität der Schienenlinien erschöpft ist. Zu diesem Zweck werden Expressbuslinien zur Kapazitätssteigerung für Pendlerinnen und Pendler im ÖV nach Stuttgart (radiale Linienführung zum Stadtzentrum Stuttgart) oder zum Lückenschluss im Schienennetz Stuttgart (tangentiale Linienführung zum Stadtzentrum Stuttgart) zur Vermeidung von Umstiegen in der Stuttgarter Innenstadt gefördert.
Antragsberechtigte
Antragsteller und Zuwendungsempfänger sind die Aufgabenträger gemäß § 6 ÖPNVG sowie kommunale Zusammenschlüsse, die die Funktion der Aufgabenträger übernehmen.
Fördersatz
Das Land fördert anteilsmäßig eine durch den Betrieb der Expressbuslinien bzw. mit dem Bedienungsstandard entstehende Kostenunterdeckung (netto) im Wege einer Fehlbedarfsfinanzierung nach folgenden, von der Art der eingesetzten Antriebstechnologie abhängigen Richtsätzen.
Antragsfrist:
Die Frist zur Antragstellung wurde verlängert und ist nun bis zum 30.11.2020 möglich.
- 80 Prozent bei derzeit noch nicht serienmäßig verfügbaren alternativen Antriebsformen, die sich noch in der Erprobung befinden (z.B. Elektroantrieb mit Wasserstoff)
- 75 Prozent bei in Serie verfügbaren alternativen Antriebsformen (z.B. Elektro-, Plug-In-Hybrid-, Hybridantrieb)
- 70 Prozent bei herkömmlichen Antriebsformen (mind. Euro 6-Diesel)
Kontakt
Bei Fragen steht das Referat 34 (ÖPNV, Verkehrsverbünde und Tarife, Digitalisierung) des Ministeriums für Verkehr zur Verfügung (poststelle@vm.bwl.de).
Anlagen
Fördergrundsätze Expressbuslinien_Vers. 1.0 (pdf-Datei)
Beschreibung
Der Ausbau einer barrierefreien Reiseinfrastruktur für in ihrer Mobilität oder sensorisch eingeschränkten Menschen ist durch die für die Sicherstellung einer ausreichenden Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr zuständigen Behörden (Aufgabenträger) im Personenbeförderungsrecht gesetzlich normiert.
Darüber hinaus ist auch eine zuverlässige Auskunft darüber, welche Routen Reisende mit spezifischen Mobilitätsanforderungen nutzen können, im Sinne einer vollständigen Barrierefreiheit erforderlich. Die Roadmap zur Beauskunftung barrierefreier Reiseketten des DELFI-Vereins sieht eine Verbesserung der Erfassung von Haltestellen hinsichtlich ihrer Barrierefreiheit vor.
Das Ziel der Roadmap ist es, in den Fahrgastinformationssystemen Informationen zu barrierefreien Wegen, im Optimalfall inklusive Umleitungen im Störungsfall, bereitzustellen. Die geplante flächendeckende Umsetzung konnte bis zum Ende des Jahres 2021 nicht realisiert werden, weswegen eine Verlängerung des Förderprogramms durchgeführt wird. Die Zielsetzung auf vollständige Erfassung aller ÖPNV-Haltestellen im Land hinsichtlich ihrer baulichen Situation wird auf Ende des Jahres 2023 festgelegt.
Gegenstand der Förderung
Zuständig für die Erfassung der Haltestellen ist der jeweilige Aufgabenträger. Um die Erfassung aller Haltestellen im Land aktiv voranzutreiben, hat das Land Baden-Württemberg das Förderprogramm Haltestellenerfassung aufgelegt mit welchem die Aufgabenträger bei der Erfassung finanziell unterstützt werden.
Die Erfassung der Haltstellen hat vor Ort nach einheitlichen Kriterien gemäß des DELFI-Kataloges sowie weitere den DELFI-Katalog ergänzende Kriterien zur vollständigen Haltestellenerfassung zu erfolgen. Die Erfassung der DELFI-Kriterien wird mit einem pauschalen Fördersatz in Höhe von 40 € pro zu erfassenden Haltestelle gefördert (Basisförderung). Werden zusätzliche, über den DELFI-Katalog hinausgehende Kriterien erfasst, wird dies mit einem zusätzlichen pauschalen Fördersatz in Höhe von 15 € pro zu erfassender Haltstelle gefördert (Zusatzförderung).
Die Aufgabenträger werden neben der finanziellen Förderung auch dahingehend unterstützt, dass eine durch das Land beschaffene Erfassungs-App kostenlos zur Verfügung gestellt wird. Den Aufgabenträgern steht es jedoch frei, andere Erfassungstools zu verwenden. In diesem Fall sind die Aufgabenträger verpflichtet, die erfassten Daten in einer durch das Land definierten Form bereitzustellen (Siehe Technischen Richtlinie und deren Anlagen).
Weitere Informationen
1. Programmunterlagen (Stand: 13.04.2022)
- Förderprogramm Erfassung der Barrierefreiheit an ÖPNV-Haltestellen in Baden-Württemberg für die elektronische Fahrplanauskunft (PDF)
- Anlage Technische Richtlinie zum Förderprogramm Erfassung der Barrierefreiheit an ÖPNV-Haltestellen in Baden-Württemberg für die elektronische Fahrplanauskunft (PDF)
- Anlage zur Technischen Richtlinie Beschreibung CSV-Schnittstelle (PDF)
- Anlage zur Technischen Richtlinie CSV-Templates (Download)
2. Formblätter (Stand: 13.04.2022)
3. Leitfäden und weiterführende Informationen (Stand: 13.04.2022)
- Erfassungsleitfaden (der Leitfaden wird regelmäßig aktualisiert und kann bei der NVBW angefordert werden: bfrk@nvbw.de)
- Handbuch Barrierefreie Reiseketten in der Fahrgastinformation (PDF)
Kontakt:
Ministerium für Verkehr
Referat 34 – Kommunaler ÖPNV
Fragen und Anmerkungen zum Förderprogramm richten Sie gerne an
haltestellenerfassung@vm.bwl.de
Fragen und Anmerkungen zur Erfassung und zur technischen Umsetzung richten Sie gerne an die Nahverkehrsgesellschaft Baden-Württemberg unter bfrk@nvbw.de. Dort erhalten Sie auch die im Förderprogramm genannten vollständigen Haltestellenlisten für jeden Aufgabenträger.
Beschreibung
Die Landesregierung möchte den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV), insbesondere die Nutzung des Linienverkehrs des ÖPNV, noch attraktiver machen. Mit der Einführung von elektronischen Tickets (E-Ticket) wird der Zugang zum ÖPNV erleichtert. Gefördert werden Maßnahmen, die primär den Nutzern des ÖPNV dienen und damit einhergehend zu flächenhaften Erleichterungen im Ablauf des ÖPNV führen. Die Attraktivitätssteigerung kann in diesem Fall durch Systeme für Elektronische Fahrausweise (E-Ticketing) erfolgen. In Verbindung mit der Einführung des Baden-Württemberg-Tarifs (BW-Tarif) besteht eine besondere Chance, unter Einbeziehung der in einigen Verbünden bereits vorhandenen E-Ticket-Systeme landesweit eine innovative, digitale Vertriebsinfrastruktur koordiniert einzuführen und zu vollenden. Ziel ist es, im öffentlichen Verkehr zeitgemäße Tickets und Tarife anbieten zu können. Das Programm ist bis 31.12.2021 begrenzt. Abweichend von Ziffer III. 1.1 der Förderrichtlinie sind Förderanträge für die Jahre 2019 bis 2020 bis zum 01. Dezember des jeweiligen Jahres und 2021 bis zum 01.Oktober beim Ministerium für Verkehr einzureichen.
Gegenstand der Förderung:
Das Ministerium für Verkehr fördert die Einrichtung von Kontroll- und Vertriebssystemen für E-Tickets auf Linien des straßengebundenen ÖPNV mit Kraftfahrzeugen (im Sinne des PBefG und der BO Kraft) und mit Straßenbahnen (im Sinne der BO Strab) sowie von Eisenbahnen in kommunaler Aufgabenträgerschaft durch die
- Nachrüstung von vorhandenen Systemen und
- Erweiterung von neu zu beschaffenden Systemen um die notwendigen Hard- und Softwarekomponenten
Weitere Informationen:
„LETS go!“ – Ausführliche Beschreibung des Förderprogramms
Anlage zum Förderprogramm „Vertriebskonzept BW-Tarif“
Dokumente zur Mittelanforderung und Verwendungsnachweis vom 08.02.2019
Mittelanforderung: Dient der Beantragung von (Teil)auszahlungen der Zuwendung
Verwendungsnachweis: Dient dem Nachweis der Verwendung der Zuwendung nach Abschluss des Vorhabens
Zahlenmäßiger Nachweis: Anlage zum Verwendungsnachweis
Fotografische Vorher-Nachher-Dokumentation: Anlage zum Verwendungsnachweis
Fahrzeugliste: Anlage zum Verwendungsnachweis
Arbeitszeitliste: Anlage zum Verwendungsnachweis
Formblatt: Ergebnisse der Ausschreibung im Falle einer Neubeschaffung
Formblatt: Ergebnisse der Ausschreibung im Falle externer Projektkosten
Rundschreiben an Verkehrsunternehmen und -verbünde vom 23.04.2018
LETS go Rundschreiben zum Zuwendungsantrag 23.04.2018
LETS go Anlage zum Rundschreiben 23.04.2018
Formblatt für den Antrag auf Zuwendung vom 18.06.2019
Abweichend von Ziffer III. 1.1 der Förderrichtlinie sind Förderanträge für die Jahre 2019 bis 2021 bis zum 01. Dezember des jeweiligen Jahres beim Ministerium für Verkehr einzureichen.
LETS go Antrag auf Zuwendung Formblatt
LETS go Anleitung zum Antrag auf Zuwendung
Kontakt:
Ministerium für Verkehr
Referat 35 – Tarife und Verkehrsverbünde
poststelle@vm.bwl.de
- Pressemitteilung: Corona-Bonus für Verkehrsprojekte im Land
- Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des LGVFG (pdf)
Anlagen zur Förderung
Anlage 1a (PDF)a
Anlage 1b (PDF)
Anlage 1c_Brücken (PDF)
Anlage 2_Antrag auf Gewährung einer Zuwendung (PDF)
Anlage 3_Vermerk Prüfung Antrag (PDF)
Anlage 4_Zuwendungsbescheid (PDF)
Anlage 5_Antrag auf Abschlagszahlung (PDF)
Anlage 6_Verwendungsnachweis (PDF)
Anlage 7a (PDF)
Anlage 7b-RL_Wertausgleich_OePNV (PDF)
Anlage 7c-RL_Vorsorgemaßnahmen_OePNV (PDF)
Anlage 7d-Umleitung_OePNV (PDF)
Anlage 7e-RL_Gemeinschaftsbauwerke_OePNV (PDF)
Anlage 7f_Betriebshofrichtlinie (PDF)
Anlage 7g-RL_Verkehrswege (PDF)
Anlage 7h-RL_ZOB (PDF)
Anlage 7i-RL_Beschleunigung-Telematik (PDF)
Anlage 8 (PDF)
Anlage 9 (PDF)
Anlage 10 (PDF)
Anlage 11 (PDF)
Anlage 12 (PDF)
Anlage 13_Anmeldung zur Programmaufnahme_RuF (PDF)
Anlage 14_Antrag auf Förderung_RuF (PDF)
Anlage 15a_Vermerk Prüfergebnis_RuF (PDF)
Anlage 15b_Vermerk Prüfergebnis_Pauschalsätze_RuF (PDF)
Anlage 16_Zuwendungsbescheid RuF (PDF)
Anlage 17_Antrag auf Abschlagszahlung_RuF (PDF)
Anlage 18_Verwendungsnachweis RuF (PDF)
Anlage 19 (PDF)
Anlage 20_Klimamobilitätspläne (PDF)
Anlage 21_Einzelnachweis (PDF)
Anlage 22_Klimabonus vereinfachtes Verfahren (PDF)
Anlage RL Brücken_Checkliste (PDF)
Anlage Vollzugsleitfaden zur VwV-LGVFG (PDF)
Betriebshofförderung_Erklärung Aufgabenträger (PDF)
Betriebshofförderung_Erklärung Kommune (PDF)
Allgemeines und Ziele der Linien- und Bürgerbusförderung
- Förderung nach dem Landesgemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (LGVFG)
- Erhöhung des Anteils von im ÖPNV eingesetzten Bussen vor allem mit Antrieben aus erneuerbaren Energien als Beitrag zur europäischen Strategie für emissionsarme Mobilität unter Berücksichtigung der besonderen Struktur des Busverkehrs im Ländlichen Raum
- Die Förderung dient insbesondere zur Umstellung auf eine emissionsfreie Mobilität und zur Verwirklichung der Ziele des Europäischen Grünen Deals, zur Verringerung der Treibhausgasemissionen im Verkehrssektor durch den Einsatz von sauberen und emissionsfreien Fahrzeugen
- Unterstützung lokal organisierter, ehrenamtlich getragener Verkehrsangebote („Bürgerbusse“)
Investitionsförderung für Linienbusse
- Gefördert wird die Beschaffung von neuen Linienbussen:
- Fahrzeuge der Klasse M1 mit 6-8 Sitzplätzen zzgl. Fahrersitz
- Kleinbusse
- Midibusse
- Solobusse
- Gelenkbusse
- Doppelstockbusse
- Busanhänger
- Buszüge
- Oberleitungsbusse
- Zusatz- und Sonderausstattungen für Linienbusse
- Vorführfahrzeuge werden unter bestimmten Bedingungen ebenfalls gefördert (s. Ziff. 2.3. der Richtlinie Busförderung 2022).
- Fahrzeug muss überwiegend im Linienverkehr nach § 42, § 43 Satz 1 Nr. 2 oder § 44 PBefG eingesetzt werden.
- Geförderte Fahrzeuge sind mit einem Logo des Zuwendungsgebers zu kennzeichnen.
- Differenzierung nach Antriebsart
- Kategorie 1: emissionsfreie Fahrzeuge: Batteriebusse, Brennstoffzellenbusse, Oberleitungsbusse
- Kategorie 2: saubere Fahrzeuge: Plug-in-Hybrid-Busse
- Kategorie 3: Fahrzeuge mit sonstigen Antriebsarten, die zur Erweiterung des ÖPNV-Angebots dienen
- Kategorie 4: Ersatzbeschaffung von Fahrzeugen mit sonstigen Antriebsarten und Zusatz- und Sonderausstattungen, die ohne ein gefördertes Fahrzeug beantragt werden
- Förderfähig ist darüber hinaus die Nachrüstung von Fahrzeugen, die deren Einstufung als Fahrzeuge mit batterieelektrischem oder mit Brennstoffzellenantrieb erlaubt.
Beihilferechtliche Grundlagen
- Kategorien 1 und 2: emissionsfreie und saubere Fahrzeuge
- Art. 36b AGVO
- Kategorien 3 und 4: Fahrzeuge mit sonstigen Antriebsarten, Zusatz- und Sonderausstattung
- Bestehen eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags (ÖDA) nach VO (EG) Nr. 1370/2007 à Bestätigung des Aufgabenträgers erforderlich
- Tatbestandlicher Ausschluss einer Beihilfe à anwaltliche Stellungnahme erforderlich
- De-minimis-VO à De-minimis-Erklärung erforderlich
- Genehmigte Bundesprogramme à anwaltliche Stellungnahme erforderlich
Antragsberechtigte für die Linienbusförderung
- Nahverkehrsunternehmen, die Linienverkehr nach § 42 oder § 43 Satz 1 Nr. 2 oder § 44 PBefG in Baden-Württemberg betreiben.
- Nahverkehrsunternehmen, die im Besitz einer entsprechenden Liniengenehmigung sind und nach dieser Richtlinie förderfähige Fahrzeuge beschaffen, die im Linienverkehr nach § 42 oder § 43 Satz 1 Nr. 2 oder § 44 PBefG in Baden-Württemberg eingesetzt werden.
- Auftragsunternehmer solcher Verkehrsunternehmen
Fördersatz/Förderquote
- richtet sich nach der beihilferechtlichen Grundlage
Emissionsfreie und saubere Fahrzeuge (Kategorien 1 und 2)
Förderung der umweltschutzbezogenen Investitionsmehrkosten: Die umweltschutzbezogenen Investitionsmehrkosten werden anhand eines Vergleichs der Beschaffungskosten mit den Kosten eines konventionellen Referenzbusses gleicher Größe ermittelt. Die Differenz zwischen den Ausgaben dieser beiden Investitionen sind die umweltschutzbezogenen und somit zuwendungsfähigen Ausgaben.
Für Fahrzeugumrüstungen gilt: zuwendungsfähig sind die reinen Investitionskosten der Umrüstung.
Referenzwerte und Preisobergrenzen für Linien- und Bürgerbusse zur Berechnung der Zuwendungen in den Kategorien 1 und 2 (Nettopreise)
| Referenzwert (in EUR) | Preisobergrenze (in EUR) | Preisobergrenze (in EUR) | Preisobergrenze (in EUR) | Preisobergrenze (in EUR) | Preisobergrenze (in EUR) |
EG-Fahrzeugklasse | Verbrennerfahrzeug | Batterie | Brennstoffzelle | Oberleitung | Batterie (Umrüstung) | Brennstoffzelle (Umrüstung) |
Klein (M1) niederflurig | 50.000 | 180.000 | -- | -- | 90.000 | -- |
Klein (M1) Sonst. barrierefrei | 40.000 | 80.000 | -- | -- | 50.000 | -- |
Klein (M2) | 120.000 | 270.000 | 340.000 | -- | 100.000 | 170.000 |
Midi (M3) | 220.000 | 450.000 | 550.000 | -- | 230.000 | 220.000 |
Solo (M3) | 230.000 | 570.000 | 590.000 | 570.000 | 340.000 | 360.000 |
Gelenk (M3) | 320.000 | 730.000 | 800.000 | 660.000 | 410.000 | 480.000 |
- Der Fördersatz richtet sich nach der Unternehmensgröße
- Mittlere und große Unternehmen: 75 Prozent
- Kleinunternehmen: 80 Prozent.
- Zur Unterstützung einer möglichst schnellen Umstellung der in Baden-Württemberg eingesetzten Fahrzeuge auf emissionsarme Antriebsformen wird die Beihilfeintensität beginnend ab dem Förderjahr 2025 jährlich um fünf Prozentpunkte abschmelzen.
- Aus beihilferechtlichen Gründen muss, um effektiven Wettbewerb zu ermöglichen, in den Kategorien 1 und 2 eine Reihung der Anträge erfolgen.
Für die Reihung gilt Folgendes:
- Das Kriterium eingereichtes Angebot (beantragte Beihilfe geteilt durch die Fahrzeugeinheitszahl) wird mit 75 Prozent,
- das Kriterium Ländlicher Raum (Einsatzort des Fahrzeugs) mit 15 Prozent,
- das Kriterium Kleines Unternehmen mit 10 Prozent gewichtet.
Es wird bei der Reihung nicht zwischen Beschaffung und Umrüstung von Fahrzeugen differenziert, sondern ein einheitliches Reihungsverfahren durchgeführt. Die auf Basis der Antragsreihung in Kategorie 1 und 2 jeweils schlechtesten 5 Prozent der Anträge können nicht in die Programmaufstellung übernommen werden.
Fahrzeuge mit sonstigen Antriebsarten (Kategorien 3 und 4)
40.000 Euro je Fahrzeugeinheit.
Zusatz- und Sonderausstattungen werden in Form von festen Pauschalbeträgen bezuschusst.
Verfahren
Antragszeitraum:
Förderanträge können jährlich bis zum 31. Oktober (Antragszeitraum) gestellt werden.
Die Antragstellung ist zugleich auch die Anmeldung zum Busprogramm. Es ist keine separate Anmeldung notwendig!
Die Antragsformulare können von der Internetseite der L-Bank heruntergeladen werden.
Die Antragstellung ist über ein gesondert eingerichtetes E-Mailpostfach bei der L-Bank Baden-Württemberg möglich.
Programmfeststellung:
Das Ministerium für Verkehr stellt jährlich zum 01.03. das Busprogramm fest.
Kontakt
L-Bank
Bereich Wirtschaftsförderung, Abteilung 4
Börsenplatz 1
70174 Stuttgart
Weitere Hinweise und Unterlagen
Richtlinie Busförderung (PDF)Änderungsrichtlinie zur Richtlinie Busförderung (PDF)Anlage 1 - Technische Richtlinie (PDF)
Die Landesregierung Baden-Württembergs setzt sich seit Jahren für die Förderung der nachhaltigen Mobilität ein. Ein zentrales Ziel ist dabei ein Rückgang der Belastung mit Luftschadstoffen. Weiterhin wird in zahlreichen straßennahen Belastungsbereichen mit eingeschränkten Luftaustauschbedingung der Grenzwert für den Stickstoffdioxid-Jahresmittelwert nicht eingehalten.
Einer emissionsarmen Busflotte im ÖPNV kommt in diesen Gemeinden eine besondere Bedeutung zu. Dem Ministerium für Verkehr stehen im Jahr 2018 zusätzliche Mittel in Höhe von 2 Millionen Euro für eine Sonderförderung des ÖPNV in Gemeinden mit Grenzwertüberschreitung von Stickstoffdioxid (NO2) zur Verfügung. Mit diesen Mitteln wird eine beschleunigte Ersatzbeschaffung von Dieselbussen gefördert, denn neue Dieselbusse emittieren deutlich weniger Stickstoffoxid (NOx).
Antragsberechtigt sind Verkehrsunternehmen in Baden-Württemberg.
Förderanträge können seit dem 01.09.2018 bei der L-Bank eingereicht werden. Mehr dazu hier: www.l-bank.de/busförderung
Anlagen:
Fördergrundsätze Sonderförderung Busse Luftreinhaltung
Anlage 1 Technische Richtlinie Busse
Anlage 2 Liste der Gemeinden mit Grenzwertüberschreitungen
Beschreibung:
Das Ministerium für Verkehr stellt das Förderprogramm „Regiobuslinien“ fest. Das Programm ist auf Dauer angelegt, die Einzelbewilligungen erfolgen jeweils für einen befristeten Zeitraum. Ziel der Förderung ist die Verbesserung der Verkehrsverhältnisse im Land.
Gefördert werden Verkehrsleistungen im Betrieb von Linien des straßengebundenen ÖPNV mit Kraftfahrzeugen (im Sinne des PBefG und der BO Kraft), die den Schienenpersonennahverkehr (SPNV) ergänzen:
- zur Anbindung von Mittelzentren, Unterzentren, Verkehrsflughäfen und Nationalparks ohne derzeit regelmäßigen Anschluss an den SPNV, in der Regel in ein benachbartes Mittel-/Oberzentrum oder, sofern nähergelegen, an eine andere geeignete Zugangsstelle des SPNV oder
- zum Schließen räumlicher Lücken im Netz des SPNV zwischen Oberzentren, Mittelzentren und Verkehrsflughäfen.
Antragsberechtigte:
Antragsteller und Zuwendungsempfänger sind die Aufgabenträger gemäß § 6 ÖPNVG sowie kommunale Zusammenschlüsse, die die Funktion der Aufgabenträger übernehmen.
Fördersatz/Förderquote:
Das Land erstattet die Hälfte – im Einzelfall 60% - der durch die Einrichtung der Regiobuslinie bzw. des damit verbundenen Bedienungsstandards entstehenden Kostenunterdeckung. Wird eine Regiobusline neu eingerichtet, ist die Kostenunterdeckung aus den Kosten und Erlösen zu ermitteln. Wird eine bestehende Linie zu einer Regiobuslinie aufgewertet, ergibt sich die Kostenunterdeckung aus den jeweiligen Zusatzkosten und Zusatzerlösen.
Antragsfrist:
Die Förderanträge sind im Zeitraum vom 1. Februar bis 31. Mai eines laufenden Jahres beim Ministerium für Verkehr einzureichen. Sie können bis zu 23 Monaten vor einer möglichen Betriebsaufnahme eingereicht werden.
Kontakt:
Bei Fragen zum Förderaufruf steht Ihnen Frau Nina Gemmrig von der NVBW unter Nina.Gemmrig@nvbw.de zur Verfügung.
Anlagen:
Förderprogramm inkl. zugehöriger Anlagen und Antragsformblätter:
Förderprogramm Regiobuslinien ab 2022 (PDF)
Anlage 1: Technische Richtlinie zum Förderprogramm „Regiobuslinien“ vom April 2022 (PDF)
Anlage 2: Pflichtenheft Erhebungen 2022 (PDF)
Anlage 3: Zeit- und Fristenplan 2022 (PDF)
Anlage 4: Corporate Design Manual für Regiobusse ab 2021 (PDF)
Anlage 5: Antrags-Formblatt (Excel-Datei)
Anlage 6: Erklärungen (Word-Datei)
Regiobuskarte Stand Dez. 2021 (PDF)
Formblätter für Linien ohne eigenwirtschaftlich erbrachter Kernleistung:
Mittelanforderung für das erste Betriebsjahr für RBL ohne eigenwirtschaftlicher Kernleistung (Excel-Datei)
Gesamterlösermittlung für RBL ohne eigenwirtschaftlicher Kernleistung (Excel-Datei)
Mittelanforderung für das zweite Betriebsjahr für RBL ohne eigenwirtschaftlicher Kernleistung (Excel-Datei)
Formblätter für Linien mit eigenwirtschaftlich erbrachter Kernleistung:
Mittelanforderung für das erste Betriebsjahr für RBL mit eigenwirtschaftlicher Kernleistung (Excel-Datei)
Mehrerlösermittlung für RBL mit eigenwirtschaftlicher Kernleistung (Excel-Datei)
Mittelanforderung für das zweite Betriebsjahr für RBL mit eigenwirtschaftlicher Kernleistung (Excel-Datei)
Formblätter für Erhebung und Endabrechnung:
Beispiel für Darstellung der Erhebungsergebnisse des aktuellen Jahres (Excel-Datei)
Vorlage Erhebung Regiobus – Stand 2022 (Excel-Datei)
Vorlage für Endabrechnung (Excel-Datei)
Weitere Informationen:
Verwaltungskostenpauschale zur Unterstützung von ehrenamtlich getragenen Verkehren im ÖPNV
Antragsfrist: 1. März 30. April 2023
Richtlinie zum Förderprogramm (PDF-Datei)
Ziele des Förderprogramms
- Unterstützung von Betreibern lokal organisierter und ehrenamtlich betriebener Verkehrsangebote
- Ergänzung des bestehenden ÖPNV-Angebots
- Ausweitung und Verfestigung des Verkehrsangebots in der Fläche.
- Bessere Abstimmung der Verkehrsangebote zwischen den Betreibern der Verkehre.
- Niederschwelliges Förderangebot
- Einfache Antragstellung und vereinfachtes Prüfverfahren
Förderfähige Ausgaben:
Verwaltungskostenpauschale
- Werbung und Öffentlichkeitsarbeit
- Verwaltungs- und Sachkosten, Gebühren (siehe Gebührenbefreiung Führungszeugnis)
- Vorbereitung und Durchführung von Versammlungen und anderen Veranstaltungen einschließlich Ehrungen
- Ärztliche Untersuchungen, Schulungen und Fortbildungen der ehrenamtlichen Fahrerinnen und Fahrer sowie sonstigen ehrenamtlichen Personen.
- Anmietung eines Fahrzeugs
- Versicherungen, die unmittelbar mit dem ehrenamtlich betriebenen Verkehrsangebot in Verbindung stehen (Bsp. Haftpflicht für ehrenamtliches Personal; ausgenommen: KFZ-Versicherungen)
- Kosten im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung von Versammlungen und anderen Veranstaltungen einschließlich Ehrungen
Antragsberechtigt:
- Kommunale Körperschaften
- Gemeinden
- Eingetragene Vereine
Förderhöhe:
- Verwaltungskostenpauschale: pauschal 1.500 Euro
Unterlagen und Formulare:
Antragsjahr 2023:
Das Antragsformular kann auf der Webseite des Zukunftsnetwerks ÖPNV abgerufen werden:
Kontakt:
NVBW Nahverkehrsgesellschaft Baden-Württemberg mbH
Kompetenznetz ÖPNV
Wilhelmsplatz 11
70182 Stuttgart
buergerbus@nvbw.de
Weitere Hinweise und Unterlagen
- Förderprogramm: Richtlinie „Verwaltungskostenpauschale zur Unterstützung von ehrenamtlich getragenen Verkehren im ÖPNV“
- Praxisleitfaden für Baden-Württemberg „BürgerBusse in Fahrt bringen“ Ausgabe 2020
- Empefhlungsschreiben für die Gebührenbefreiung im Rahmen der Antragsstellung für ein Führungszeugnis (PDF)
- Grundlagenpapier "Bürgerbusse und Gemeinschaftsverkehre"
- Flyer „BürgerBusse in Fahrt bringen"
- Gut beraten: www.beteiligungsportal.baden-wuerttemberg.de
- Information - Anforderungen an Bürgerrufautos (PDF)
Hier geht es zur Internetseite.
Beschreibung
Mit dem Förderprogramm On-Demand-Verkehre werden die kommunalen Aufgabenträger bei der Einrichtung und dem Betrieb von flexiblen und bedarfsorientierten On-Demand-Angeboten (Linienbedarfsverkehre nach PBefG §44) finanziell unterstützt. Mit der Einrichtung dieser Verkehre sollen u.a. Räume mit schwacher Verkehrsnachfrage erschlossen werden. Dabei müssen die geförderten On-Demand-Verkehre auf ein Ober- oder Mittelzentrum (gem. LEP) ausgerichtet sein. Der Verkehr ist in enger Verzahnung mit dem SPNV bzw. Stadt-/ Straßenbahn oder einer bestehenden Regiobuslinie erfolgen.
Antragsberechtigte
Antragsberechtigt sowie Zuwendungsempfänger sind die Aufgabenträger gemäß § 6 Abs. 1 ÖPNVG und kommunale Zusammenschlüsse, die die Funktion des Aufgabenträgers übertragen bekommen haben.
Förderzeitraum
Die Förderung erfolgt als abschmelzende Anteilsfinanzierung der zuwendungsfähigen Kosten.
Antragsfrist
Die vollständigen Förderanträge sind bis zum 29. September 2023 beim Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg einzureichen.
Kontakt
Bei Fragen zum Förderaufruf steht Ihnen Frau Kreinberger von der NVBW unter magdalena.kreinberger@nvbw.de zur Verfügung.
Anlagen
Mit der Förderung durch das Landesgemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (LGVFG) unterstützt das Land Baden-Württemberg seine Landkreise, Städte und Gemeinden sowie Verkehrsunternehmen beim Bauen, Aus- und Umbauen ihrer Verkehrsinfrastruktur. Im Mittelpunkt stehen dabei Maßnahmen, die die Verkehrswende hin zu einer klima-, menschen- und umweltfreundlichen Mobilität vorantreiben.
Eine Übersicht der verschiedenen Förderprogramme finden Sie hier und weiter Informationsmaterialien hier.