In Baden-Württemberg gibt es an Bundes- und Landesstraßen rund 7.300 Brücken, 7.700 Stützwände, 700 Lärmschutzwände und 100 Tunnel. Die Länge aller Brücken in Baden-Württemberg beträgt zusammen fast 211 Kilometer. Diese Länge entspricht ungefähr der Entfernung von Stuttgart nach Nürnberg. Alle Bauwerke werden im Abstand von drei Jahren regelmäßigen Prüfungen unterzogen. Diese Prüfungen sind nicht nur gesetzliche Pflicht, sondern eine wesentliche Basis für die weitere Erhaltungsplanung.
Für die Prüfung arbeiten in den vier Regierungspräsidien mehr als 15 speziell ausgebildete Prüfingenieure und Techniker.
Der Zustand
Bei den Brücken an Bundesstraßen ist der Anteil von Bauwerken mit ungenügendem Bauwerkszustand (Bauwerksnote 3,5 und schlechter) seit 2010 kleiner als ein Prozent der Brückenfläche. Bei den Brücken der Landesstraßen hat sich der Anteil der Brücken mit einem ungenügenden Bauwerkszustand im Zeitraum 2010 bis 2020 von 0,7 Prozent auf 1,1 Prozent etwas verändert.
Die auf Grundlage der Brückenfläche gemittelte Zustandsnote aller Brücken im Zuge von Bundesstraßen hat sich seit 2010 von 2,28 auf 2,38 und bei Brücken im Zuge von Landesstraßen von 2,27 auf 2,36 verändert und ist somit bei beiden Baulastträgern ungefähr gleich geblieben.
Die Zustandserfassung erfolgt bei Brücken im Abstand von drei Jahren im Rahmen einer sogenannten „Einfachen Prüfung“ im Wechsel mit einer umfangreichen „Hauptprüfung“. Im Gegensatz zur Zustandserfassung bei den Straßen finden die Bauwerksprüfungen nicht zu einem Stichtag statt, sondern sind eine fortlaufende Daueraufgabe der Straßenbauverwaltung. Sie werden von besonders qualifizierten und erfahrenen Bauwerksprüfingenieuren der Straßenbauverwaltung oder von ausgewählten externen Ingenieurbüros vorgenommen.
Maßnahmen zur Verbesserung
Die Aufrechterhaltung der Gebrauchstauglichkeit der Brückenbauwerke durch bauliche Instandsetzungsmaßnahmen hat oberste Priorität. Bedingt durch die topographischen Randbedingungen und in Anbetracht der überdurchschnittlichen Verkehrsbelastung gilt dieser Grundsatz für das Land Baden-Württemberg in besonderem Maß. Dementsprechend werden Brücken nach dem Bauwerkszustand und weiteren objektiven Bewertungskriterien in die Erhaltungsplanung des Landes eingepflegt.
Sofern in Einzelfällen die Gebrauchstauglichkeit tatsächlich eingeschränkt sein sollte, sind geeignete Maßnahmen zu ergreifen. Als wirkungsvolle Sofortmaßnahme werden in Abstimmung mit den Straßenverkehrsbehörden üblicherweise Verkehrsbeschränkungen in Form von Geschwindigkeits- und/oder Gewichtsbeschränkungen sowie Lkw-Überholverbote oder ein Ausschluss des genehmigungspflichtigen Schwerverkehrs veranlasst. Bislang war es jedoch nur in Ausnahmefällen notwendig, den Gemeingebrauch auf Brücken für einzelne Nutzungsgruppen auszuschließen oder die entsprechende Brücke für den Verkehr komplett zu sperren.
Bei der Planung von umfangreichen Erhaltungsmaßnahmen, insbesondere bei Ersatzneubauten, sind neben den rein objektbezogenen Planungen auch die Belange des Umwelt- und Naturschutzes, des Wasserhaushalts, des Immissionsschutzes (Lärm) sowie die Rechte Dritter (Grunderwerb oder vorübergehende Inanspruchnahme von Flächen zur Durchführung der Baumaßnahmen) zu erheben und entsprechend rechtlich zu würdigen.
Brückenertüchtigung
Der signifikante Anstieg der Nutzungsanforderungen hat dazu geführt, dass Brücken aufgrund mangelnder Tragfähigkeitsreserven den verkehrlichen Anforderungen heute teilweise nicht mehr gewachsen sind. Die betroffenen Bauwerke müssen daher im Rahmen einer Instandsetzungsmaßnahme über das bisherige Tragfähigkeitsniveau hinaus statisch verstärkt werden, um sie so fit für die Zukunft zu machen (= Ertüchtigung). Sind solche Ertüchtigungsmaßnahmen technisch nicht möglich oder unwirtschaftlich, sind die Bauwerke durch Neubauten zu ersetzen.