Lärm bekämpfen, Ruhe schützen: In einem Lärmaktionsplan entwickelt eine Kommune gezielt Maßnahmen zum Lärmschutz. Für viele Kommunen in Baden-Württemberg ist ein Lärmaktionsplan Pflicht. Bürger:innen können sich an dem Plan beteiligen.
Kommunale Lärmaktionspläne sind eine zentrale Säule im Kampf gegen den Straßenlärm in Baden-Württemberg. Die EU-Umgebungslärmrichtlinie verpflichtet mehr als 700 Städte und Gemeinden im Land dazu einen eigenen Lärmaktionsplan aufzustellen. Häufig beschließen die Kommunen darin etwa, die Geschwindigkeit auf Tempo 30 zu reduzieren oder lärmmindernden Straßenbelag einzubauen. Viele Maßnahmen zum Lärmschutz sind auch Bestandteile für die Verkehrswende. Für von Straßenlärm betroffene Bürger:innen sind Lärmaktionspläne ein wichtiges Instrument, um ihre Situation vor Ort zu verbessern.
Lärmkarten als Basis für Lärmaktionspläne
Die Lärmaktionspläne basieren auf Lärmberechnungen, der sogenannten „Umgebungslärmkartierung“. Diese wird europaweit alle fünf Jahre durchgeführt. Es wird der Lärm entlang von Hauptverkehrsstraßen und Eisenbahnstrecken, an Großflughäfen und in Ballungsräumen ermittelt. Das Ergebnis sind sogenannte Lärmkarten, die in Baden-Württemberg von der LUBW Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg zentral gesammelt werden.
Für die Erstellung der Lärmkarten sind verschiedene Akteur:innen in Baden-Württemberg zuständig:
- Die Lärmkarten der Ballungsräume Freiburg, Heidelberg, Heilbronn, Karlsruhe, Mannheim, Pforzheim, Reutlingen, Stuttgart und Ulm werden von der jeweiligen Stadtverwaltung erstellt.
- Das Eisenbahn-Bundesamt erstellt die Lärmkarten für die Haupteisenbahnstrecken des Bundes.
- Die LUBW erstellt die Lärmkarten für Hauptverkehrsstraßen (außerhalb von Ballungsräumen), alle anderen Haupteisenbahnstrecken (außerhalb von Ballungsräumen) und den Flughafen Stuttgart.
Maßnahmen in den Lärmaktionsplänen
Lärmaktionspläne sind für alle Kommunen in Baden-Württemberg notwendig, die in den Lärmkarten erfasst sind. In den Plänen legt eine Kommune gemeinsam mit den Bürger:innen fest, durch welche Maßnahmen sie den Verkehrslärm reduzieren möchte.
Eine der häufigsten und wirkungsvollsten Maßnahmen an Straßen ist eine Temporeduzierung. Bevor diese Maßnahme jedoch umgesetzt werden kann, müssen die Vorteile der Lärmreduzierung mit den eventuellen Nachteilen (zum Beispiel für Umfahrungsverkehre) abgewogen werden. Wenn die Geschwindigkeitsreduzierung wirklich einen Vorteil bringt, wird sie von der zuständigen Straßenverkehrsbehörde umgesetzt. Je höher die Lärmbelastung, desto einfacher ist die Einführung eines Tempolimits.
Ab diesen Geräuschpegeln können Städte und Gemeinden abwägen, ob ein geringeres Tempolimit eingeführt werden soll.
Ab diesen Geräuschpegeln beginnt der gesundheitskritische Bereich. Ab hier werden in der Regel lärmmindernde Maßnahmen wie zum Beispiel geringere Tempolimits eingeführt.
Ab diesen Geräuschpegeln besteht die Pflicht zur Einführung von lärmmindernden Maßnahmen wie zum Beispiel geringere Tempolimits. Davon abgesehen werden kann nur, wenn dafür triftige Gründe vorliegen.
Ab diesen Geräuschpegeln besteht eine Gesundheitsgefährdung. Die Lärmbelastung muss dann durch Schutzmaßnahmen wie Umplanungen von Straßen oder Betriebsbeschränkungen beseitigt werden.
Die Straßenverkehrsbehörde kann Tempolimits auch von sich aus, also ohne Lärmaktionsplan der Kommune, einführen. Ebenfalls von sich aus tätig werden die Straßenbauverwaltungen, etwa für den Bau von Lärmschutzwänden oder den Einbau lärmmindernder Straßenbeläge (sogenannte „Lärmsanierung“). Die Kommunen haben, außer an ihren eigenen Straßen beziehungsweise auf eigene Kosten, keine Möglichkeit, Lärmschutzwände, lärmarme Straßenbeläge oder Lärmschutzfenster durchzusetzen.
Beteiligung der Bürger:innen
Bei der Erstellung und Überarbeitung von Lärmaktionsplänen sind Kommunen dazu verpflichtet, ihre Bürger:innen miteinzubeziehen. Viele der betroffenen Kommunen informieren ihre Bürger:innen auch anschließend noch ausführlich über den eigenen Lärmaktionsplan. Meistens ist dieser auf den Webseiten der jeweiligen Kommunen abrufbar. Ein Lärmaktionsplan muss mindestens alle fünf Jahre überprüft und überarbeitet werden.
Zuständig für die Erstellung der Lärmaktionspläne sind
- die jeweiligen Stadt- und Gemeindeverwaltungen,
- das Regierungspräsidium Stuttgart für den Flughafen Stuttgart,
- das Eisenbahn-Bundesamt (EBA) für die Aufstellung eines bundesweiten Lärmaktionsplanes für Haupteisenbahnstrecken des Bundes mit Maßnahmen in Bundeshoheit.
Städte und Gemeinden können in einem Lärmaktionsplan auch Maßnahmen zum Schutz ruhiger Gebiete festlegen. Damit wird sichergestellt, dass dort auch zukünftig keine Lärmprobleme entstehen.
Hilfestellungen des Verkehrsministeriums für Kommunen
Für Städte und Gemeinden ist die Erstellung von Lärmaktionsplänen ein aufwändiger Prozess. Das Verkehrsministerium bietet daher in einem Kooperationserlass zur Lärmaktionsplanung in Baden-Württemberg konkrete Hinweise, Hilfestellungen und detaillierte Erläuterungen der rechtlichen Situation an.
Dokument: Kooperationserlass zur Lärmaktionsplanung in Baden-Württemberg (PDF)
Die Verpflichtung zur Lärmkartierung und zur Erstellung von Lärmaktionsplänen basiert auf einer Richtlinie der Europäischen Union zur Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm. Diese wurde innerhalb des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der Verordnung zur Lärmkartierung in deutsches Recht umgesetzt.