Umgebungslärmrichtlinie
Mit der Umgebungslärmrichtlinie 2002/49/EG hat die Europäische Union einen wichtigen Schritt hin zu einer umfassenden Regelung der Geräuschimmissionen getan. Die Umgebungslärmrichtlinie befasst sich mit den Geräuschen des Straßen-, Schienen- und Flugverkehrs, in Ballungsräumen auch der darin liegenden Industriegelände.
Lärmkarten
Die Lärmbetroffenheit der Einwohnerinnen und Einwohner Baden-Württembergs wird regelmäßig durch die landesweite Umgebungslärmkartierung ermittelt. Erstmals wurden 2007 landesweite Lärmkarten erstellt. Für 2012 erfolgte die zweite Stufe der Lärmkartierung mit dem vollen Kartierungsumfang. Die Ergebnisse der aktuellen Lärmkartierung 2017 sind auf den Internetseiten der Landesanstalt für Umwelt (LUBW) verfügbar. Die Lärmkarten zeigen die Lärmbelastung von Hauptverkehrsstraßen, Haupteisenbahnstrecken und Großflughäfen sowie in Ballungsräumen auch die sonstigen relevanten Lärmquellen wie zum Beispiel Industriegelände. Lärmkarten sind mindestens alle fünf Jahre zu überprüfen und bei Bedarf zu überarbeiten.
Zuständig für Lärmkarten sind
- die Städte für den jeweiligen Ballungsraum (seit 2007 Stuttgart einschließlich Teilen von Esslingen, Karlsruhe und Mannheim, seit 2012 auch Freiburg, Heidelberg, Pforzheim, Heilbronn, Reutlingen und Ulm)
- die LUBW für Hauptverkehrsstraßen und nicht-bundeseigene Haupteisenbahnstrecken außerhalb von Ballungsräumen sowie den Flughafen Stuttgart
- das Eisenbahn-Bundesamt für die Haupteisenbahnstrecken des Bundes
Lärmaktionspläne
Auf den Lärmkarten aufbauend werden Lärmaktionspläne mit Maßnahmen zur Lärmminderung erarbeitet. Die Öffentlichkeit ist zu beteiligen und erhält unter anderem rechtzeitig und effektiv die Möglichkeit, an der Ausarbeitung und Überprüfung der Lärmaktionspläne mitzuarbeiten. Lärmaktionspläne sind mindestens alle fünf Jahre zu überprüfen und bei Bedarf zu überarbeiten.
Zuständig für Lärmaktionspläne sind
- Städte und Gemeinden,
- das Regierungspräsidium Stuttgart für den Flughafen Stuttgart,
- das Eisenbahn-Bundesamt (EBA) für die Aufstellung eines bundesweiten Lärmaktionsplanes für Haupteisenbahnstrecken des Bundes mit Maßnahmen in Bundeshoheit. Das gilt seit dem 1. Januar 2015 und greift somit zur Lärmaktionsplanung 2017/2018.
Kooperationserlass - Lärmaktionsplanung
Lärmaktionspläne zu erstellen ist eine komplexe Aufgabe mit einer Vielzahl an Beteiligten. Wichtig sind die Kooperation aller Beteiligten und die Koordination des Verfahrens durch die planaufstellende Gemeinde.
Mit der Neufassung des „Kooperationserlass-Lärmaktionsplanung“ vom 29. Oktober 2018 gibt das Ministerium für Verkehr umfassende Hinweise zur Aufstellung von Lärmaktionsplänen. Bisherige Hinweisschreiben wurden damit inhaltlich konsolidiert und u.a. aufgrund der jüngsten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zur Bindungswirkung von Lärmaktionsplänen (Az. 10 S 2449/17) aktualisiert.
Die wichtigsten Fragen werden nachfolgend beantwortet. Im Zweifel ist die Textfassung des „Kooperationserlass-Lärmaktionsplanung“ maßgeblich.
Lärmaktionspläne sind grundsätzlich für alle kartierten Gebiete aufzustellen, in denen die Umgebungslärmkartierung Lärmbetroffene ausweist. Bereiche mit Lärmbelastungen über 65 dB(A) LDEN und 55 dB(A) LNight liegen in einem gesundheitskritischen Bereich und sind daher auf jeden Fall zu berücksichtigen. Mit der Lärmaktionsplanung ist darauf hinzuwirken, diese Werte nach Möglichkeit zu unterschreiten. Vordringlicher Handlungsbedarf besteht in Bereichen mit sehr hohen Lärmbelastungen (LDEN ≥ 70 dB(A) oder LNight ≥ 60 dB(A)).
Ein unverhältnismäßiger Aufwand soll vermieden werden. Sofern beispielsweise keine oder nur wenige Betroffene oberhalb der oben genannten Werte ausgewiesen sind, kann der Lärmaktionsplan mit vermindertem Aufwand erstellt und in bestimmten Fällen sogar mit der Bewertung der Lärmsituation abgeschlossen werden.
Nach § 47d Abs. 2 BImSchG soll es auch Ziel der Lärmaktionspläne sein, ruhige Gebiete gegen eine Zunahme des Lärms zu schützen.
Die Öffentlichkeit ist zu beteiligen und insbesondere ist ihr rechtzeitig und effektiv die Möglichkeit zu geben, an der Ausarbeitung, der Überprüfung und der erforderlichenfalls erfolgenden Überarbeitung der Lärmaktionspläne mitzuwirken.
Wichtig sind:
- frühzeitiges Einbeziehen aller Beteiligten: berührte Fachbehörden, Öffentlichkeit, sonstige Träger öffentlicher Belange,
- Kooperation aller Beteiligten und
- Koordination durch die planaufstellende Gemeinde.
Nach § 47d Abs. 2 BImSchG soll es auch Ziel der Lärmaktionspläne sein, ruhige Gebiete gegen eine Zunahme des Lärms zu schützen. Hinweise zur fachlichen Herangehensweise und den rechtlichen Rahmenbedingen bei der Festlegung ruhiger Gebiete in einem Lärmaktionsplan geben u. a. die LAI-Hinweise zur Lärmaktionsplanung, die Publikation „Technisch wissenschaftliche Unterstützung bei der Novellierung der EU-Umgebungslärmrichtlinie (AP3)“ des Umweltbundesamtes sowie die Vortragsfolien der in Kooperation mit dem ALD vom Verkehrsministerium veranstalteten Fachtagung.
Es wird eine interkommunale Zusammenarbeit angeregt. Der Leitfaden zur Aufstellung von Lärmaktionsplänen in interkommunaler Zusammenarbeit wird zur Anwendung empfohlen.
Für eine zielgerichtete Lärmaktionsplanung wird den Gemeinden empfohlen, die Lärmkartierung zu ergänzen und beispielsweise durch eine räumlich differenzierte Betroffenheitsanalyse zu verfeinern. Einzubeziehen sind hier häufig verkehrsreiche Kreis- und Gemeindestraßen oder auch lärmrelevante Straßen mit weniger als 8.200 Kfz/Tag, sowie ortsbekannte, aber nicht erfasste Lärmprobleme und Gebiete mit offensichtlicher Mehrfachbelastung.
Bestehende Lärmaktionspläne sind nach § 47d Abs. 5 BImSchG bei bedeutsamen Entwicklungen für die Lärmsituation, ansonsten alle fünf Jahre zu überprüfen und erforderlichenfalls zu überarbeiten. Dies gibt der Intention des Gesetzgebers Ausdruck, die Lärmaktionsplanung - europaweit - als kontinuierliches Planungsinstrument zu implementieren.
Mit den ebenfalls alle fünf Jahre zu überarbeitenden Lärmkarten liegen regelmäßig bedeutsame aktualisierte Grundlageninformationen vor, auf deren Grundlage bestehende Lärmaktionspläne von den Städten und Gemeinden zu überprüfen sind. Soweit erforderlich wird der Lärmaktionsplan überarbeitet. Diese kann ggfs. in Form einer Ergänzung zum vorhandenen Lärmaktionsplan erfolgen.
Bei der Überprüfung der Lärmaktionspläne ist gemäß § 47d Abs. 3 BImSchG die Öffentlichkeitsbeteiligung bindend vorgesehen (siehe Nr. 2).
Die Überprüfung sollte mindestens folgende Punkte umfassen:
- Relevante Änderungen der Lärmsituation (z.B. zusätzliche kartierte Strecken, Verkehrsstärken, Lkw-Anteile, Geschwindigkeitsregelungen, aktive Lärmschutzmaßnahmen, andere Lärmquellen),
- Relevante Änderungen der Lärmeinwirkungen (z.B. Bebauungsstruktur, Einwohnerzahlen, passive Lärmschutzmaßnahmen),
- Änderungen in der Bewertung von Lärmproblemen und Lärmauswirkungen, sind Bereiche mit Werten von 65/55 dB(A) noch vorhanden? Analyse zum Stand der Umsetzung von Maßnahmen,
- bestehen weitere Maßnahmenmöglichkeiten (verkehrsrechtliche Maßnahmen wie Geschwindigkeitsbeschränkungen, straßenbauliche Maßnahmen wie Belagssanierungen, städtebauliche Maßnahmen, Maßnahmen für eine ruhige und sichere Ortsmitte, Elektrifizierung von Busflotten)?
- Entwicklungen in der Zahl der betroffenen Personen, Wohnungen, Schulen und Krankenhäuser oder der Flächen,
- Hemmnisse und Optimierungsmöglichkeiten,
- Berücksichtigung planungsrechtlicher Festlegungen in anderen Planungen, z.B. zum Schutz ruhiger Gebiete,
- Erfolge langfristiger Strategien,
- Schlussfolgerung für die Überarbeitung des Lärmaktionsplanes.
Es gibt keine eigenständige Rechtsgrundlage für die Anordnung von Lärmminderungsmaßnahmen in Lärmaktionsplänen.
Bei der Umsetzung von Maßnahmen eines Lärmaktionsplans prüft die Fachbehörde, ob die gesetzlichen Voraussetzungen auf der Tatbestandseite vorliegen und das Ermessen durch die planaufstellende Behörde rechtsfehlerfrei ausgeübt wurde. Ist dies gegeben, ist die Fachbehörde zur Umsetzung verpflichtet.
Sind planungsrechtliche Festlegungen vorgesehen, haben die zuständigen Planungsträger dies bei ihren Planungen zu berücksichtigen.
- Wenn straßenbauliche Maßnahmen noch einer Planfeststellung oder Genehmigung bedürfen, sind planerische Festlegungen in Lärmaktionsplänen vom zuständigen Planungsträger zu berücksichtigen.
- Andere straßenbauliche Maßnahmen können nur verbindlich im Lärmaktionsplan beschlossen werden, wenn die Frage der Bereitstellung der notwendigen Haushaltsmittel geklärt ist.
- Wurde eine straßenbauliche Maßnahme rechtsfehlerfrei aufgenommen und liegt die Baulast nicht bei der Gemeinde selbst, muss die Maßnahme im Entscheidungsprozess der Straßenbaubehörde berücksichtigt werden.
- Voraussetzung für Maßnahmen im Rahmen der Lärmsanierung des Bundes oder des Landes ist, dass die Lärmsanierungswerte überschritten sind. Auch müssen Maßnahmen verhältnismäßig im Sinne der rechtlichen Bestimmungen des Straßenbaus sein. Eine tabellarische Übersicht der Auslösewerte steht auf der Homepage der LUBW zur Verfügung. Die Beurteilung der Lärmsituation im Rahmen der baulichen Lärmsanierung erfolgt ab dem 1. März 2021 entsprechend der Richtlinien für den Verkehrslärmschutz an Straßen (RLS-19). Ausnahme sind laufende Projekte im Sinne des Einführungsschreibens vom 23.12.2020, für die weiterhin die RLS-90 anzuwenden sind.
- Bei Überschreiten der grundrechtlichen Schwelle zur Gesundheitsgefährdung (70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts, in Gewerbegebieten bei 5 dB(A) höheren Werten, berechnet nach RLS-90) müssen bestehende Konflikte abwägungsgerecht gelöst werden. Hieraus kann sich eine konkrete Umsetzungspflicht ergeben.
Hinweis: Die Einführung der RLS-19 zum 1. März 2021 (s. Punkt 5) gilt bisher nur für den Bereich des Straßenbaus. Bis zu einer anderweitigen Festlegung auf Bundesebene sind bei straßenverkehrsrechtlichen Maßnahmen weiter die RLS-90 anzuwenden.
Voraussetzung für die Anordnung von Maßnahmen zur Beschränkung und zum Verbot des fließenden Verkehrs ist, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 45 Abs. 9 StVO vorliegen, d.h. es muss eine durch Lärm verursachte „Gefahrenlage“ bestehen. Die neuere Rechtsprechung orientiert sich bei der Beurteilung dieser Frage an den Grenzwerten der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV).
Für die Prüfung, ob verkehrsbeschränkende Maßnahmen aus Gründen des Lärmschutzes in Betracht kommen, stellen die Lärmschutz-Richtlinien-Straßenverkehr 2007 eine Orientierungshilfe dar.
Bei straßenverkehrsrechtlichen Lärmschutzmaßnahmen sind folgende Werte (RLS-90) zu beachten:
- 70 dB(A) zwischen 6:00 und 22:00 Uhr (tags)
- 60 dB(A) zwischen 22:00 und 6:00 Uhr (nachts)
- in Gewerbegebieten erfolgt ein Zuschlag von 5 dB(A)
Bestehen deutliche Betroffenheiten mit Lärmpegeln über den genannten Werten, verdichtet sich das Ermessen in der Regel zu einer Pflicht zum Einschreiten. Von verkehrsrechtlichen Maßnahmen kann abgesehen werden, wenn dies mit Rücksicht auf die damit verbundenen Nachteile (z. B. in Bezug auf Luftreinhaltung, Leistungsfähigkeit, Verkehrsverlagerung) qualifiziert belegt wird und gerechtfertigt erscheint.
Auch unterhalb der genannten Werte können straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen festgelegt werden, wenn der Lärm Beeinträchtigungen mit sich bringt, die jenseits dessen liegen, was unter Berücksichtigung der Belange des Verkehrs im konkreten Fall als ortsüblich hingenommen werden muss und damit den Anwohnern zugemutet werden kann.
Bei der Ermessensausübung im Rahmen der Lärmaktionsplanung ist besonders zu berücksichtigen, dass nach der Lärmwirkungsforschung Werte ab 65 dB(A) am Tag und 55 dB(A) in der Nacht im gesundheitskritischen Bereich liegen.
Als Ergebnis einer Abwägung sind auch Maßnahmen mit einer geringeren Lärmminderung als 3 dB(A) zu akzeptieren. Stehen beispielsweise einer Geschwindigkeitsbeschränkung bei einer Bundesstraße auf 30 km/h andere Belange wie die Verkehrs-funktion (überregionale Verkehrsbeziehung und Bündelungsfunktion der Straße) entgegen, so ist als Ergebnis einer Abwägung auch eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 40 km/h trotz geringerer Lärmminderung möglich.
Eine verkehrsbeschränkende Maßnahme, die ohne Abwägungsfehler in einem Lärmaktionsplan festgelegt wurde, und für die die Tatbestandsvoraussetzungen des § 45 Abs. 9 StVO, insbesondere eine Gefahrenlage, gegeben sind, ist von der Straßen-verkehrsbehörde umzusetzen. Der fachrechtliche Ermessensspielraum wird durch die Lärmaktionsplanung überlagert.
Abhängig vom Anwendungsfall erfolgt die rechnerische Ermittlung der Lärmsituation an Straßen nach unterschiedlichen Berechnungsverfahren. Baden-Württemberg setzt sich auf Bundesebene für eine Harmonisierung dieser Verfahren ein.
Die Betrachtung des Umgebungslärms (Lärmkarten und Lärmaktionspläne) erfolgt gemäß § 5 Abs. 1 der Verordnung über die Lärmkartierung (34. BImSchV). Die Lärmkartierung der Hauptverkehrsstraßen 2022 wird erstmals nach der Berechnungsmethode für den Umgebungslärm von bodennahen Quellen (Straßen, Schienenwege, Industrie und Gewerbe) (BUB) erfolgen. Diese löst die bisherige Vorläufige Berechnungsmethode für den Umgebungslärm an Straßen (VBUS) ab.
Für den Geltungsbereich der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV, Neubau und wesentliche Änderung von Straßen) sowie für die bauliche Lärmsanierung sind nach dem 1. März 2021 die „Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen" - Ausgabe 2019 - RLS-19 anzuwenden. Ausnahme sind laufende Projekte im Sinne des Einführungsschreibens vom 23.12.2020, für die weiterhin die RLS-90 anzuwenden sind.
Für die Beurteilung von straßenverkehrsrechtlichen Maßnahmen sind bis zu einer entsprechenden Festlegung auf Bundesebene weiter die RLS-90 anzuwenden.
Zur Umrechnung von VBUS-Werten (Lärmkartierung) nach RLS-90 (Bewertung straßenverkehrsrechtlicher Maßnahmen) wurde im Kooperationserlass-Lärmaktionsplanung ein vereinfachtes Verfahren eingeführt (Abschnitt 2.3). Die Nachtwerte sind identisch, solange sich keine Signalanlagen im Umfeld befinden. Der LDEN-Wert nach VBUS ist mit den Abschlägen gemäß folgender Tabelle in den Tagwert nach RLS-90 umzurechnen:
LDEN nach VBUS zu Tagwert nach RLS-90
Straßenkategorie | Abschlag in dB(A) |
Bundesautobahn Bundesstraße Landes-, Kreis-, Gemeinde | - 3 - 2 - 1 |
Für Signalanlagen (ausgenommen bedarfsregelnde Signalanlagen an Fußgängerfurten) sind tags und nachts folgende Zuschläge anzusetzen:
Entfernung | Zuschlag in dB(A) |
bis 40 Meter über 40 bis 70 Meter über 70 bis 100 Meter über 100 Meter | +3 +2 +1 0 |
Lärmaktionspläne sollen auch das Ziel verfolgen, ruhige Gebiete gegen eine Zunahme des Lärms zu schützen. Die Broschüre des Verkehrsministeriums Ruhige Gebiete - Leitfaden zur Festlegung in der Lärmaktionsplanung gibt den Städten und Gemeinden praxisdienliche Hinweise zur Identifizierung und zum Schutz ruhiger Gebiete.
Die wesentlichen städtebaulichen Maßnahmen, die sowohl Bestandteil einer Lärmminderungsmaßnahme als auch Maßnahmen zum vorbeugenden Lärmschutz im Rahmen der Siedlungsentwicklung der Gemeinden sein können, sind:
- Verträgliche räumliche Zuordnung neuer Wohn- und Gewerbegebiete untereinander
- Schalltechnisch sinnvolle Gliederung von Baugebieten (insbesondere Industrie- und Gewerbegebiete)
- Struktur der Erschließung, so dass Durchfahrtsmöglichkeiten (Schleichwege) vermieden / reduziert werden
- Dimensionierung und Gestaltung von Straßen, gemäß den kommunalen Verkehrskonzepte
- Abschirmung durch Schallschutzwälle, Schallschutzwände, Gebäude insbesondere mit lärmunempfindlichen Nutzungen
- Gebäudeorientierung beispielsweise mit entsprechend angeordneten Grundrissen (insbesondere bei lärmabschirmenden Gebäuden)
- Vermeidung von Schallreflektionen durch geeignete Gebäudeausrichtung, Fassadenanordnung und -gestaltung
- Vermeidung schallharter Gebäudeoberflächen zugunsten lärmabsorbierender Materialien
- Teil- und Vollabdeckung, Tunnel und Umbauungen von Straße / Schiene
- Passiver Lärmschutz, beispielsweise durch Schallschutzfenster (immissionsschutzrechtlich nicht als Lärmminderungsmaßnahme gegenüber Sport- und Freizeitanlagen und gegenüber gewerblichen Anlagen möglich)
- Begrünung
Je konkreter die Lärmminderungsmaßnahmen im Lärmaktionsplan formuliert sind, umso eher können diese durch die zuständigen Planungsträger Berücksichtigung finden und sich im Rahmen der Abwägung gegenüber den sonstigen öffentlichen und privaten Belangen durchsetzen.
Wichtigste Grundlage zur Behandlung von Lärmkonflikten im Rahmen eines Bebauungsplanverfahrens sind die „Schalltechnischen Orientierungswerte“ in Beiblatt 1 der DIN 18005-1 Schallschutz im Städtebau.
Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau stellt mit der „Städtebauliche Lärmfibel – Hinweise für die Bauleitplanung“ eine umfassende Arbeitshilfe zur Verfügung.
Auf den Internetseiten der Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg finden Sie unter www.lubw.de >Themen >Lärm und Erschütterungen umfangreiche Informationen. Die dort verfügbaren Informationen werden laufend aktualisiert und ergänzt. Sie umfassen u.a. folgende Themenfelder:
- Informationen und Handreichungen zur Lärmaktionsplanung und zum Verfahrensablauf
- „Gute Beispiele “ für Lärmminderungskonzepte und -maßnahmen in verschiedenen bundesdeutschen Städten und Regionen (auch als PDF-Handout),
- eine Online-Software-Anwendung zum interaktiven ausprobieren von Lärmminderungsmaßnahmen in einem Modellgebiet,
- einschlägige Dokumente und Regelwerke , sowie
- Vorträge und Präsentationen der Fachtagungen und Workshops des VM und der LUBW.
Berichtspflichten
Die LUBW teilt dem Bundesumweltministerium regelmäßig Informationen aus der Lärmkartierung und aus den Lärmaktionsplänen zur Berichterstattung an die EU-Kommission mit. Diese Informationen werden der LUBW von den jeweils zuständigen Stellen übermittelt.
Für die Berichterstattung von Informationen über Lärmaktionspläne an die EU-Kommission stellt das Ministerium für Verkehr den Städten und Gemeinden einen Musterbericht (doc, 40 KB) als WORD-Datei zur Verfügung. Der Musterbericht soll zur Erstellung der geforderten maximal 10-seitigen Zusammenfassung des Lärmaktionsplans verwendet werden. Er erfüllt - vollständig ausgefüllt - die Mindestanforderungen für Lärmaktionspläne in Anhang V der Umgebungslärmrichtlinie 2002/49/EG.
Auswertung zum Stand der Lärmaktionsplanung in Baden-Württemberg
Auf Basis der Lärmkartierung sind Lärmaktionspläne für Orte in der Nähe der Hauptverkehrsstraßen und der Haupteisenbahnstrecken sowie für Ballungsräume zu erstellen. In Baden-Württemberg sind die Städte und Gemeinden für diese Aufgabe zuständig. Die Pläne sind dabei spätestens alle fünf Jahre zu überprüfen und erforderlichenfalls zu überarbeiten.
Das Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg hat die entsprechenden Meldungen zur Lärmaktionsplanung der Städte und Gemeinden analysieren lassen. Die Ergebnisse können Sie in einem Gutachten nachlesen.