In Baden-Württemberg gibt es zahlreiche Umweltzonen, etwa in Stuttgart und Mannheim. Nur Fahrzeuge, die eine spezielle Feinstaubplakette besitzen, dürfen in ihrem Gebiet fahren. Die Plakette ist ein Nachweis dafür, dass bestimmte Abgasnormen eingehalten werden. Für Fahrzeuge ohne Plakette gilt ein Fahrverbot.
Ziel der Umweltzonen ist es, dass die Luft in den betroffenen Städten besser wird und bestehende Grenzwerte bei Feinstaub und Stickoxiden wieder eingehalten werden. In den letzten Jahren konnten hier wichtige Erfolge erzielt werden. Rechtlich festgelegt werden Umweltzonen in den jeweiligen Luftreinhalteplänen.
Nur noch grüne Plakette gilt
Bereits seit 2006 gibt es das System der Plaketten in Deutschland. Es besteht aus einer roten, gelben und grünen Feinstaubplakette, wobei Fahrzeuge mit einer grünen Plakette deutlich weniger Feinstaub ausstoßen als jene mit einer gelben oder roten Plakette. Fahrzeuge mit besonders hohen Emissionen bekommen gar keine Plakette.
Für alle Umweltzonen in Baden-Württemberg gilt inzwischen, dass nur noch Fahrzeuge mit einer grünen Plakette in ihnen fahren dürfen. Fahrzeuge ohne, mit einer gelben oder roten Plakette müssen draußen bleiben.
Die Plaketten gelten deutschlandweit. Wer also in Baden-Württemberg mit einer grünen Feinstaubplakette in eine Umweltzone einfahren darf, kann dies auch problemlos in München oder Berlin. Spezielle Verkehrszeichen weisen an den Eingängen einer Umweltzone auf diese hin.
Liste aller Umweltzonen in Baden-Württemberg und Deutschland
Farbe der Umweltplakette nach Schadstoffgruppe
Die Zuordnung der Fahrzeuge zu einer der Plaketten erfolgt über die jeweilige Schadstoffgruppe des Fahrzeuges. Geregelt ist das in einer Verordnung des Bundes (35. BlmSchV). Autos, Lastwagen und Busse mit der Schadstoffgruppe 4 erhalten eine grüne Plakette, Fahrzeuge mit der Schadstoffgruppe 3 eine gelbe und jene mit der Schadstoffgruppe 2 eine rote.
informations for foreign vehicles
As well as domestic vehicles, vehicles with a foreign registration also require a sticker for entering low emission zones in Germany.
Autos und Fahrzeuge mit der Schadstoffgruppe 1 erhalten keine Plakette. Sie dürfen nicht in einer Umweltzone fahren. Wichtig ist, dass die Fahrzeughalter:innen die Plakette gut sichtbar an der Windschutzscheibe des Fahrzeuges anbringen.
Ausnahmen in wenigen Fällen möglich
Wer ohne gültige Plakette in einer Umweltzone fährt, riskiert ein Bußgeld. Bis zu 100 Euro können bei einem Verstoß fällig werden. Keine Plakette benötigen etwa Oldtimer, Motorräder und landwirtschaftliche Maschinen. Dazu gibt es weitere mögliche Ausnahmen.
Alle anderen Fahrzeuge ohne Feinstaubplakette benötigen in Baden-Württemberg eine Ausnahmegenehmigung, wenn sie in einer Umweltzone fahren möchten.
Die Genehmigung muss bei der Behörde beantragt werden, die für die Umweltzone zuständig ist. Bei kreisfreien Städten sind dies die Bürgermeisterämter, ansonsten die Landratsämter. Spezielle Ausnahmen werden allerdings nur in Einzelfällen genehmigt.
Häufige Fragen zu Umweltzonen in Baden-Württemberg
Immer wieder gibt es Fragen zu den Umweltzonen in Baden-Württemberg. Das sind Antworten auf häufige Fragen (Stand: Mai 2023).
Sie bekommen die Feinstaubplaketten bei ihrer Kfz-Zulassungsbehörde in ihrem Stadt- und Landkreisen. Auch anerkannte Stellen, die Abgasuntersuchungen durchführen dürfen, geben sie aus. Hierzu zählen etwa die Dekra, GTÜ und der TÜV sowie zahlreiche in Baden-Württemberg für Abgasuntersuchungen (AU) autorisierte Kfz-Werkstätten. Einige Ausgabestellen bieten auch eine Bestellung der Plakette über das Internet an.
Für den Kauf der Plakette ist der Fahrzeugschein erforderlich, bei manchen Zulassungsstellen auch nur die Angabe des Kennzeichens.
Die gekaufte Plakette gilt zeitlich unbeschränkt in jeder deutschen Umweltzone, solange das Auto dasselbe Kennzeichen hat.
Den Preis für eine Plakette legen die Ausgabestellen selbst fest. In der Regel kostet eine Plakette zwischen 6 und 15 Euro.
Die Plakette müssen Sie gut sichtbar auf der Innenseite der Windschutzscheibe anbringen. Wir empfehlen, diese auf der Beifahrerseite am rechten unteren Rand der Windschutzscheibe befestigen. Sie muss so aufgeklebt werden, dass sie sich beim Ablösen von der Windschutzscheibe von selbst zerstört. Wichtig: Die Plakette darf Ihre Sicht aus dem Auto nicht beeinträchtigen.
Kraftfahrzeuge der Schadstoffgruppe 1 (Ottomotor-Pkw ohne geregelten Katalysator, Diesel-Pkw und leichte Nutzfahrzeuge mit Euro 1 oder schlechter und Lkw mit Euro I oder schlechter) erhalten keine Plakette und dürfen damit grundsätzlich nicht in Umweltzonen fahren.
Das Fahrverbot gilt in den baden-württembergischen Umweltzonen auch für Fahrzeuge mit roter und gelber Plakette. Hier dürfen seit 2015 nur noch Fahrzeuge mit grüner Plakette fahren.
Gemäß Kennzeichnungsverordnung (35.BlmSchV) erhalten auch Fahrzeuge mit Benzinmotor und geregeltem Katalysator eine grüne Umweltplakette. Dies gilt für Fahrzeuge mit den Schlüsselnummern 01, 02 und 77.
Fahrzeuge mit Benzinmotor und geregeltem Katalysator mit der Schlüsselnummer 03 erhalten in Baden-Württemberg aufgrund eines Erlasses des Innenministeriums Baden-Württemberg ebenfalls eine grüne Plakette.
Benzinfahrzeuge mit geregeltem Katalysator und den Schlüsselnummern 04, 09 und 11 können in Einzelfällen eine Ausnahmegenehmigung zur Einfahrt in die Umweltzonen erhalten.
Nein, das Fahrzeug wird für den Kauf der Plakette nicht benötigt.
Die Plakette gilt nur für das Fahrzeug, dessen Kennzeichen auf der Plakette notiert ist.
Auch diese brauchen eine Plakette. Anhand der EG-Typgenehmigung kann die für Ihr Fahrzeug festgelegte Plakette ermittelt werden. Ist dies nicht möglich, erfolgt eine Zuordnung nach dem Datum der Erstzulassung ihres Autos.
Nein, aber für viele Fahrzeuge.
Sie gilt für Kraftfahrzeuge…
- der Fahrzeugklasse M (Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit mindestens vier Rädern, sowie Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit drei Rädern und einer zulässigen Gesamtmasse über 1 Tonne)
- der Fahrzeugklasse N (Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung mit vier Rädern, sowie Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung mit drei Rädern und einer Gesamtmasse über 1 Tonne) geregelt.
Sie gilt nicht für diese Fahrzeuge:
- mobile Maschinen und Geräte
- Arbeitsmaschinen
- land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen
- zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge
- Krankenwagen, Arztwagen mit entsprechender Kennzeichnung „Arzt Notfalleinsatz“
- Kraftfahrzeuge, mit denen Personen fahren oder gefahren werden, die außergewöhnlich gehbehindert, hilflos oder blind sind und dies durch die im Schwerbehindertenausweis eingetragenen Merkzeichen „aG“, „H“ der „Bl“ nachweisen.
- Fahrzeuge, für die Sonderrechte nach Paragraf 35 der Straßenverkehrs-Ordnung in Anspruch genommen werden können.
- Fahrzeuge nichtdeutscher Truppen von Nichtvertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, die sich im Rahmen der militärischen Zusammenarbeit in Deutschland aufhalten, soweit sie für Fahrten aus dringenden militärischen Gründen genutzt werden.
- zivile Kraftfahrzeuge, die im Auftrag der Bundeswehr genutzt werden, soweit es sich um unaufschiebbare Fahrten zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben der Bundeswehr handelt.
- Oldtimer (gemäß Paragraf 2 Nr. 22 Fahrzeug-Zulassungsverordnung), die ein Kennzeichen nach der Fahrzeug-Zulassungsverordnung führen.
- Fahrzeuge, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Türkei zugelassen sind, wenn sie gleichwertige Anforderungen erfüllen.
Ja, für Schwerbehinderte gibt es Ausnahmen.
Ausnahmen gelten für Personen die außergewöhnlich gehbehindert, hilflos oder blind sind. Ihr Fahrzeug oder ein Fahrzeug mit dem sie gefahren werden, sind von den Fahrverboten ausgenommen. Sie brauchen keine Plakette.
Dies gilt für Menschen, die in ihrem Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen „aG“, „H“ oder „BI“ stehen haben. Bei Kontrollen muss der Schwerbehindertenausweis vorgezeigt werden.
Speziell für Baden-Württemberg gibt es zudem die Möglichkeit, dass auch gehbehinderte Personen eine Ausnahmegenehmigung erhalten können. Allerdings nur für Fahrzeuge, die eine gelbe Plakette haben. Dafür benötigen sie einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „G“. Auch Personen mit „orangefarbenem Parkausweis“ können diese Ausnahmegenehmigung erhalten.
Die Genehmigung muss bei der Behörde beantragt werden, die für die Umweltzone zuständig ist. Bei kreisfreien Städten sind dies die Bürgermeisterämter, ansonsten die Landratsämter. Spezielle Ausnahmen werden allerdings nur in Einzelfällen genehmigt.
Nein, die Entscheidung zum Kauf einer Plakette bleibt Ihnen überlassen. Wenn Sie nicht vor haben in einer Umweltzone zu fahren, brauchen sie keine Plakette. Denken Sie aber daran, dass Sie eventuell im Urlaub oder auf Reisen durch ausgewiesene Umweltzonen fahren müssen.
Umweltzonen sind mit speziellen Verkehrszeichen ausgewiesen. Diese stehen bei der Einfahrt in eine Umweltzone am Straßenrand. Ein Zusatzschild gibt außerdem an, mit welcher Plakettenfarbe in der Zone gefahren werden darf.
Ja. Erdgasfahrzeuge werden so behandelt wie Fahrzeuge, die Benzin benötigen.
Bei Kontrollen können Bußgelder fällig werden, wenn keine Plakette vorhanden ist. Ein unberechtigter Aufenthalt in einer Umweltzone kann mit einem Bußgeld von 100 Euro geahndet werden.
Nein, die Plakette ist unbefristet gültig.
Nur bei einem Wechsel des Kfz-Kennzeichen muss die Plakette ausgetauscht werden. Dies ist zum Beispiel bei einem Umzug oder Verkauf des Fahrzeugs der Fall. Dies ist nötig, da das Kennzeichen auf der Plakette eingetragen ist.
Haben Sie Ihr Fahrzeug mit einem Dieselpartikelfilter nachgerüstet, sollten Sie auch die Plakette austauschen. Dies ist wichtig, wenn Sie durch die Nachrüstung eine bessere Plaketten-Farbe (Schadstoffgruppe) erreicht haben.
Kraftfahrzeuge ohne Verbrennungsmotor (zum Beispiel mit Elektromotor oder Brennstoffzellen) bekommen die grüne Plakette. Sie dürfen damit in allen Umweltzonen fahren.