Transporte mit schwerer oder großer Ladung sind kompliziert. Lkw-Fahrer:innen dürfen nur auf speziellen Straßen fahren, müssen wegen ihres Gewichts teils Brücken meiden und mit Begleitfahrzeug unterwegs sein. Dafür braucht es viele Genehmigungen von Behörden und jemanden, der dann den Überblick über die vorgeschriebene Route behält. Manchmal muss daher eine Begleitperson im Lkw sitzen, die Anweisungen durchgibt. Das geht einfacher!
Bundesweiter Test – auch in Baden-Württemberg
Moderne Technik kann helfen und den Job der menschlichen Begleitperson übernehmen. Bundesweit sind spezielle Geräte, so genannte „digitale Beifahrer“ im Lastwagen erlaubt. Das ist Teil eines Tests auf den sich Bund und Länder verständigt haben. Baden-Württemberg war dabei besonders schnell. Bereits seit 2023 kann der "digitale Beifahrer" hier genutzt werden.
Der „digitale Beifahrer“ ist vergleichbar mit einem Navigationsgerät. Es gibt aber Unterschiede. Der digitale Beifahrer überwacht in Echtzeit die Route. Er gibt Informationen an die Lkw-Fahrer:innen durch, die wichtig für Schwertransporte sind. Dazu gehören etwa wichtige Auflagen, Beschränkungen und Fahrtanweisungen. Großraum- und Schwertransporte werden damit sicherer, zuverlässiger und schonender für die Straße. Ein Blättern im umfangreichen Genehmigungsbescheid wird überflüssig.
Der Test ist zeitlich begrenzt. Zunächst bis zum 30. Juni 2027 sind die "digitalen Beifahrer" erlaubt.
Voraussetzungen für den "digitalen Beifahrer"
Nicht alle können den "digitalen Beifahrer" für Schwertransporte nutzen. Das gilt es zu beachten.
- feste Halterung im Fahrzeug
- keine Einschränkung des Sichtfeldes des Fahrzeugführenden
- akustische und optische Ausgabemöglichkeit (bei Bedarf auch gleichzeitig)
- optische Darstellung über ein mindestens 9 Zoll großes Display (Bildschirmdiagonale)
- Dimm-Funktion (Anpassung der Helligkeit an die Umgebungsbeleuchtung)
- Touchfunktion
- Unterbindung von Stand-by während der Transportdurchführung
- Stromversorgung bzw. Ladefunktion über das Fahrzeugbordnetz
- Lkw-Navigationssoftware mit aktuellem Kartenmaterial
- dynamische Kartendarstellung
- Sprach- und Textausgabe in deutscher Sprache, weitere zusätzliche Sprachen sind zulässig
- dauerhafte Anzeige der Fahrgeschwindigkeit
- Datenablage für allgemeine und besondere Fahrauflagen des Erlaubnis- und Genehmigungsbescheides
- jeweils optische (Anzeige mittels Piktogrammen auf der Karte) und akustische (mittels Sprachansage)
- rechtzeitige Vorankündigung der anstehenden Fahrauflage,
- rechtzeitige Ankündigung der Einleitung der Auflage, sowie
- standortgenaue Ausgabe des Beginns und des Endes der Auflage
- optische Hervorhebung der Auflage im Routenverlauf
- Auflageninhalte und Navigationsanweisungen sind voneinander unterscheidbar wiederzugeben (zum Beispiel durch unterschiedliche Tonlage oder männliche und weibliche Stimmen)
- Beim Verlassen der genehmigten und in den digitalen Beifahrer übertragenen Fahrtstrecke ist für mindestens 15 Sekunden eine Warnung sowohl optisch (Warnhinweis auf dem Display) wie auch akustisch (Sprachausgabe oder Warnton) auszugeben
Dateneingabe/Datentransfer
- Der Systemverantwortliche ist die Person, welche den Bescheid in das digitale Fahrerassistenzsystem eingepflegt hat und damit für die korrekte Übertragung der behördlichen Entscheidung verantwortlich ist.
- Die ordnungsgemäße Dateneingabe und Gerätefunktion ist durch den Systemverantwortlichen zu bestätigen (in Form der Funktionsbescheinigung digitaler Beifahrer).
- Bei Einsatz des digitalen Beifahrers ist eine vollständig ausgefüllte und unterschriebene Funktionsbescheinigung des eingesetzten Systems beim Transport mitzuführen und auf Verlangen auszuhändigen oder in digitalisierter Form auf einem Speichermedium derart mitzuführen, dass sie bei Kontrollen auf Verlangen der zuständigen Person lesbar gemacht werden kann.
Erreichbarkeit des Systemverantwortlichen
Eine Erreichbarkeit des Systemverantwortlichen ist von Montag bis Donnerstag in der Zeit von 8:00 bis 17:00 Uhr und Freitag von 8:00 bis 14:00 Uhr (ausgenommen Feiertage) sicherzustellen.
Anordnung eines digitalen Beifahrers
- Durch die Erlaubnis- und Genehmigungsbehörde, die Anhörungsbehörde und die anzuhörenden Stellen ist nichts zu veranlassen. Lediglich die für die Zulassung der Anwendung eines digitalen Beifahrers erforderliche erweiterte Auflage 36 ist in die Stellungnahme bzw. den Erlaubnis- und Genehmigungsbescheid aufzunehmen.
- Wenn die Erlaubnis- und Genehmigungsbehörde den Einsatz eines digitalen Beifahrers anordnet, entscheidet der Transportdurchführende über die Art des Beifahrers (menschlicher oder digitaler Beifahrer).
Das müssen Unternehmen machen
Wird die Nutzung des digitalen Beifahrers durch die Erlaubnis- und Genehmigungsbehörde zugelassen, kann das Transportunternehmen einen digitalen Beifahrer verwenden.
Unternehmen, die einen digitalen Beifahrer nutzen möchten, müssen für jeden Großraum- oder Schwertransport ein Formular (Funktionsbescheinigung digitaler Beifahrer) ausfüllen und während des Transportes mitführen. Das Formular gibt es zum Download auf der Internetseite von VEMAGS.
Das spezielle Navigationsgerät müssen die Unternehmen selber kaufen und durch den Hersteller die Daten zum Großraum- und Schwertransport in das System einpflegen lassen.
Noch Fragen?

Ministerium für Verkehr
Team Digitaler Beifahrer
Dorotheenstraße 8 70173 Stuttgart














