Sicherheit

Wann sind Tempolimits möglich?

Städte und Gemeinden können Tempolimits in bestimmten Fällen anordnen. Belange der Verkehrssicherheit und des Lärmschutzes sind dafür entscheidend.

Viele BürgerInnen fühlen sich in ihrer Lebensqualität durch Lärm und Abgase beeinträchtigt. Kommunen können Tempolimits als Schutzmaßnahme jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen anordnen. Diese sind in der vom Bund erlassenen Straßenverkehrs-Ordnung geregelt. Geschwindigkeitsbeschränkungen auf Straßen des so genannten überörtlichen Verkehrs - also Bundes-, Landes- und Kreisstraßen - sind nach 45 Abs. 9 StVO möglich, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung erheblich übersteigt. Anders sieht es in Wohngebieten aus: Außerhalb des Vorfahrtstraßennetzes müssen VerkehrsteilnehmerInnen jederzeit mit Tempo-30-Zonen rechnen.

Tempolimit wegen Verkehrssicherheit

Für Ortsdurchfahrten bedeuten die Einschränkungen der StVO jedoch, dass Tempolimits aus Gründen der Verkehrssicherheit nur dann angeordnet werden können, wenn eine konkrete Gefahrenlage vorliegt und ein über das normale Maß hinausgehendes Unfallrisiko besteht und es keine andere Möglichkeit gibt, die Verkehrssicherheit zu verbessern. Eine Gefahrenlage besteht auch, wenn eine Unfallhäufung vorliegt.  Eine pauschale Beschränkung ist nicht möglich.

Seit Dezember 2016 gibt es aber die Möglichkeit der erleichterten Anordnung von innerörtlichen streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkungen von Tempo 30 km/h auf Straßen des überörtlichen Verkehrs oder auf weiteren Vorfahrtstraßen im unmittelbaren Bereich von an diesen Straßen gelegenen Kindergärten, -tagesstätten, -krippen, -horten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen, Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern. Die Aufzählung ist abschließend. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur hat in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur StraßenverkehrsOrdnung (VwV-StVO) nähere Vorgaben zur Anordnung einer streckenbezogenen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h vor den genannten Einrichtungen gemacht, um den örtlichen Straßenverkehrsbehörden bei der Umsetzung der Neuregelung die nötige Handlungssicherheit zu verschaffen.

Die Landesregierung setzt beim Lärmschutz auf die Zusammenarbeit von Kommunen. Im Rahmen der Nachhaltigkeitsstrategie Baden-Württemberg entstand in dem Projekt "Strategie für einen lärmarmen Verdichtungsraum"  ein „Leitfaden zur Aufstellung von Lärmaktionsplänen in interkommunaler Zusammenarbeit“. Dieser gibt - orientiert am Bebauungsplanverfahren - der Gemeinde praktische Hinweise für den Ablauf des Verfahrens zur Aufstellung eines Lärmaktionsplanes. Durch die Betonung interkommunaler Zusammenarbeit soll verhindert werden, dass Verkehr an einer Stelle lediglich verdrängt wird und die gleichen Probleme auf Ausweichstrecken auftreten.