Kurz und knapp: Für die Meisten ändert sich wenig, aber für wenige gibt es wichtige Verbesserungen. BahnCard 100-Kundinnen und BahnCard 100-Kunden aufgepasst.
Mit Inkrafttreten des „Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel von Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ sind seit dem 1. Januar 2019 zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährte Arbeitgeberleistungen (Zuschüsse und Sachbezüge) zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr (ohne Luftverkehr) zwischen Wohnung und Dienststelle nach § 3 Nr. 15 EStG steuerfrei.
Bisher war der Zuschuss zum „JobTicket BW“ lediglich bis zu einer Freigrenze von 44 EUR pro Monat steuerfrei (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG). Allerdings hatte die bisherige Rechtsgrundlage (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG) den Nachteil, dass der Zuschuss als sog. Sachbezug ausgestaltet sein musste, wonach die Fahrtberechtigung mit der Zahlung der monatlichen Teilbeträge für das Abonnement jeweils neu entstand. Dieser Zwang fällt künftig weg.
In Folge dieser Rechtsänderung wurden die Bedingungen für die Gewährung des Zuschusses zum „JobTicket BW“ geändert. Danach können auch der Erwerb einer Zeitfahrkarte mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens sechs Monaten sowie der Erwerb der BahnCard 100 in jährlich einmaliger Zahlungsweise bezuschusst werden. Voraussetzung ist allerdings, dass der jeweilige Verkehrsverbund ein Halbjahres-Ticket als JobTicket BW anbietet.
Das bedeutet
- für die BahnCard 100-Kunden mit monatlicher Zahlungsweise, dass sie ab sofort auf die günstigere BahnCard 100 mit jährlicher Zahlungsweise wechseln können und hierfür weiterhin den Zuschuss zum „JobTicket BW“ erhalten. Der Wechsel ist durch einen neuen Antrag nachzuweisen.
- für die BahnCard 100-Kunden mit jährlicher Zahlungsweise, dass sie den Zuschuss zum „JobTicket BW“ ab 1. Januar 2019 beantragen können. (Bisher hatten Sie keinen Anspruch.)
Der Antrag ist zu stellen an: jobticketbw@lbv.bwl.de
Sollten wir aufgrund der steuerlichen Neuregelungen weitere Vorteile für Sie verwirklichen können, werden wir Sie an dieser Stelle informieren.
Seit dem 1. Januar 2016 bietet das Land Baden-Württemberg ein bezuschusstes Jobticket für die Beschäftigten der Landesverwaltung an. Der Zuschuss zum JobTicket BW beträgt 25 Euro pro Monat und wird monatlich mit den laufenden Bezügen bzw. dem Gehalt ausgezahlt. Das JobTicket BW kann über das Kundenportal bzw. die Internetseite des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (LBV) bestellt werden.
Baden-Württemberg ist das erste Bundesland, das flächendeckend ein bezuschusstes Jobticket für seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einführt. Das Jobticket BW soll ein wichtiger Anreiz für viele Landesbedienstete sein, vom Auto auf Busse und Bahnen umzusteigen. Damit ist die Landesverwaltung vorbildlich bei der nachhaltigen Mobilität. Das Land leistet einen wichtigen Beitrag zum Klimaschutz und mindert zugleich die Belastung der Luft mit Feinstaub und anderen Schadstoffen. Das JobTicket BW ist ein Beitrag dazu, um auch künftig die Attraktivität des öffentlichen Dienstes als Arbeitgeber sicherzustellen.
Auf dieser Seite sind die wichtigsten Informationen sowie häufig gestellte Fragen und Antworten rund um das JobTickets BW zusammengefasst.
Das JobTicket BW ist eine vom Land bezuschusste Fahrkarte für Fahrten zwischen Wohnung und Dienststelle. Die Fahrkarte ist ausschließlich im Jahresabonnement erhältlich. Das JobTicket BW wird von den Verkehrsverbünden bzw. Verkehrsunternehmen angeboten. Das JobTicket BW kann je nach Anbieter unterschiedlich ausgestaltet sein (v.a. Preis, Mitnahmeregelung). Die Verkehrsverbünde bzw. Verkehrsunternehmen haben seit 1. Januar 2019 zudem die Möglichkeit, das JobTicket BW als Zeitfahrkarte mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens sechs Monaten im Abonnement anzubieten.
Zuschussberechtigt sind die unmittelbar Beschäftigten des Landes (Arbeitsvertrag oder Dienstverhältnis mit dem Land Baden-Württemberg). Diese Personengruppe umfasst insbesondere Tarifbeschäftigte, Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter des Landes. Beschäftigte und Beamtinnen und Beamte von Kommunen oder Einrichtungen mit eigener Dienstherren- oder Arbeitgebereigenschaft (z.B. Tochterunternehmen des Landes) sind grundsätzlich nicht anspruchsberechtigt. Weitere Einzelheiten sind in dem Merkblatt „Zuschussberechtigte von A-Z“ aufgeführt.
Das Land zahlt seit dem 1. Januar 2016 auf Antrag einen Zuschuss zum JobTicket BW. Voraussetzung für die Auszahlung des Zuschusses ist der Erwerb eines JobTicket BW.
Der Zuschuss ist bei Ihrer Bezüge oder Gehalt zahlenden Stelle, d.h. in der Regel beim Landesamt für Besoldung und Versorgung (LBV), zu beantragen. Bitte beachten Sie, dass der Zuschuss je nach Be-stellverfahren unterschiedlich beantragt wird (siehe Wie kann ich das JobTicket BW bestellen?).
Bitte sehen Sie von formlosen Anträgen auf einen Zuschuss ab, da wir formlose Anträge nicht verar-beiten können.
Der Zuschuss zum JobTicket BW beträgt monatlich 25 Euro (max. tatsächliche Kosten JobTicket BW). Bei jährlich einmaliger Zahlungsweise wird der Zuschuss – abhängig von der Gültigkeitsdauer der Zeitfahrkarte und längstens bis zur vorzeitigen Kündigung – in monatlichen Raten ausgezahlt.
Er wird mit den laufenden Bezügen bzw. dem Gehalt ausgezahlt.
Hinweis: Bei Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter kann es aus buchungstechnischen Gründen zu einer verzögerten Auszahlung der ersten Zuschusszahlung kommen. Der Zuschuss wird in diesem Fall im Folgemonat rückwirkend ausbezahlt.
Je nach Verkehrsverbund bzw. Verkehrsunternehmen gibt es derzeit noch unterschiedliche Verfahren, wie das JobTicket BW bestellt werden kann: Das Online-Verfahren und das Offline-Verfahren.
Online-Verfahren:
Bei nachfolgenden Verkehrsverbünden und Verkehrsunternehmen ist das JobTicket BW online erhältlich:
• bwtarif – Deutsche Bahn (für verbundüberschreitende Zugverbindungen)
• Deutsche Bahn
• Donau-Iller-Nahverkehrsverbund-GmbH (DING)
• Heilbronner · Hohenloher · Haller Nahverkehr GmbH (HNV)
• Karlsruher Verkehrsverbund (KVV)
• KreisVerkehr Schwäbisch Hall GmbH
• Regio-Verkehrsverbund Freiburg GmbH (RVF)
• Regio Verkehrsverbund Lörrach GmbH (RVL)
• Verkehrs- und Tarifverbund Stuttgart GmbH (VVS)
• Verkehrsunternehmen Hegau-Bodensee Verbund GmbH (VHB)
• Verkehrsverbund Pforzheim-Enzkreis GmbH (VPE)
• Verkehrsverbund Rhein-Neckar GmbH (VRN)
• Verkehrsverbund Schwarzwald-Baar GmbH (VSB)
• Waldshuter Tarifverbund GmbH (WTV)
Die Bestellung erfolgt über das Kundenportal des Landesamtes für Besoldung und Versorgung (LBV), zu erreichen unter: https://lbv.landbw.de/kundenportal
Bitte beachten Sie, dass Sie im Kundenportal nach Auswahl des Verkehrsverbundes bzw. Verkehrsunternehmens auf dessen Bestellseite weitergeleitet werden. Sollten während des Bestellvorgangs Fragen oder Störungen auftreten, setzen Sie sich bitte mit dem zuständigen Verkehrsverbund bzw. Verkehrsunternehmen in Verbindung. Beim Online-Verfahren wird der Zuschuss automatisch mit beantragt. Eine gesonderte Bestätigung, dass der Zuschuss beantragt wurde, erfolgt nicht. Nach erfolgreicher Bestellung erhalten Sie eine Bestellbestätigung vom Verkehrsverbund bzw. Verkehrsunternehmen.
Warum erfolgt die Bestellung im Online-Verfahren nicht direkt über den Verkehrsverbund bzw. das Verkehrsunternehmen?
Beim JobTicket BW handelt es sich um eine Fahrkarte, zu deren Erwerb ausschließlich Landesbedienstete berechtigt sind. Da ausschließlich Landesbedienstete in das Kundenportal gelangen, wird somit Ihre Beschäftigung beim Land bestätigt und Sie können die Bestellung durchführen, ohne einen zusätzlichen Nachweis der Dienststelle zu benötigen. Zudem erleichtert eine Bestellung über das Kundenportal die Beantragung des Zuschusses.
Offline-Verfahren:
Bei allen anderen Verkehrsverbünden im Land Baden-Württemberg ist das JobTicket BW derzeit noch schriftlich zu bestellen. Beim Offline-Verfahren wird der Zuschuss schriftlich durch das Formular „Antrag auf den Zuschuss zum JobTicket BW“ beantragt. Sowohl der Bestellschein für das JobTicket BW als auch der Antrag auf den Zuschuss zum JobTicket BW stehen Ihnen auf der Homepage des LBV zum Herunterladen zur Verfügung, zu erreichen unter https://lbv.landbw.de/service/jobticket-bw (Bitte anschließend den zuständigen Verkehrsverbund bzw. das zuständige Verkehrsunternehmen auswählen). Bitte beachten Sie auch die zur Verfügung stehende Ausfüllhilfe.
Auskünfte zu Preisen, Tarifbestimmungen, Versand- oder Abbuchungstermine erteilt Ihnen der be-troffene Verkehrsverbund bzw. das betroffene Verkehrsunternehmen (z.B. die Deutsche Bahn AG).
Nein. Lediglich das JobTicket BW ist eine vom Land bezuschusste Fahrkarte. Um den Zuschuss zu er-halten, ist ein Wechsel der Fahrkarte auf das JobTicket BW erforderlich.
In Baden-Württemberg gibt es 22 Verkehrsverbünde, die Deutsche Bahn AG sowie die Betreiber der regelmäßig und ganzjährig verkehrenden Bodenseeschifffahrt, die zu unterschiedlichen Tarifen und Beförderungsbedingungen Personenverkehrsdienstleistungen anbieten. Dieses breite Angebot spie-gelt eine vielfältige und ganz unterschiedliche Verkehrsnachfrage wider, die sich nicht auf ein einziges Produkt reduzieren ließ.
Sollte die Fahrstrecke von Wohnung zur Dienststelle durch mehrere Verkehrsverbünde bzw. Verkehrsunternehmen führen, dann kann für jeden Verkehrsverbund bzw. jedes Verkehrsunternehmen das JobTicket BW erworben werden. Oder ab 01.01.2021 ein verbundübergreifendes JobTicket BW im bwtarif.
Nein. Der Zuschuss wird nur für ein JobTicket BW ausbezahlt.
Bitte wenden Sie sich an Ihren Verkehrsverbund bzw. das Verkehrsunternehmen. Maßgeblich für den Wechsel zum JobTicket BW sind die Tarifbestimmungen, Beförderungsbedingungen und Geschäftsbedingungen des Verkehrsverbundes bzw. Verkehrsunternehmens. Die meisten Verkehrsverbünde bzw. Verkehrsunternehmen räumen Ihnen ein Sonderkündigungsrecht ein, wenn Sie bereits eine andere Zeitfahrkarte/ein anderes Jahresticket im Abonnement haben.
Nein. Seit dem 1. Januar 2019 ist der Zuschuss sowie der von den Verkehrsverbünden bzw. den Ver-kehrsunternehmen aufgrund des Zuschusses ggf. zusätzlich gewährte Rabatt gem. § 3 Nr. 15 Einkom-mensteuergesetz steuerfrei. Merkblatt zur steuerlichen Behandlung.
Der Verkehrsverbund bzw. das Verkehrsunternehmen ist verpflichtet, dem LBV Änderungen beim Preis für das JobTicket BW mitzuteilen. Sie müssen nichts veranlassen.
Ja, solange Sie laufendes Entgelt bzw. laufende Besoldung beziehen.
Das Land möchte mit dem bezuschussten JobTicket BW erreichen, dass seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für ihre Fahrten zwischen Wohnung und Dienststelle vom Pkw auf den klimaverträglicheren ÖPNV wechseln. Damit wird das Land seiner Vorbildfunktion bei der Verwirklichung nachhaltiger Mobilität und beim Klimaschutz gerecht (§ 7 Klimaschutzgesetz). Mit dieser Maßnahme will das Land zur Luftreinhaltung beitragen, insbesondere die Gesundheitsbelastung durch die Hintergrundbelastung mit Feinstaub und Stickstoffdioxid verringern, sowie die Attraktivität des Landes als Arbeitgeber erhöhen.
Wenn Sie Ihr JobTicket BW bei Ihrem Verkehrsverbund bzw. Verkehrsunternehmen abbestellen oder wenn Sie es selbst dauerhaft nicht mehr nutzen, sind Sie verpflichtet, Ihre Bezüge bzw. Gehalt zahlende Stelle zu unterrichten. Darüber hinaus leiten sich aus dem Erwerb des bezuschussten JobTicket BW keine Pflichten gegenüber dem Land ab.
Die Fahrkarte kündigen Sie direkt beim Verkehrsverbund bzw. Verkehrsunternehmen (Kontaktdaten finden Sie unter https://lbv.landbw.de/service/jobticket-bw). Eine Kündigung ist dem LBV, aufgrund des nicht mehr zustehenden Zuschusses, umgehend mitzuteilen. Je nach Bestellverfahren (online oder offline), ist Folgendes zu veranlassen:
Online-Verfahren
Ihre Kündigung teilt grundsätzlich der Verkehrsverbund bzw. das Verkehrsunternehmen dem LBV mit. Um jedoch ggf. Überzahlungen, die auf dem Mitteilungsweg basieren, zu vermeiden, bitten wir, eine schriftliche Mitteilung der Kündigung zu übersenden. Hierfür kann zum Beispiel eine Kopie der Kündigungsbestätigung per Post, per E-Mail (JobTicketBW@lbv.bwl.de) oder über das Kundenportal an das LBV gesendet werden.
Offline-Verfahren
Nach einer Kündigung ist das LBV hierüber schriftlich zu informieren. Hierfür kann zum Beispiel das Formular „Antrag auf den Zuschuss zum JobTicket BW“ verwendet werden. Bitte beachten Sie beim Ausfüllen die Ausfüllanleitung (Punkt „Abmeldung“). Alternativ kann auch eine Kopie der Kündigungsbestätigung übersandt werden.
Hinweis: Unabhängig vom Verfahren ist eine genaue Angabe des Kündigungstermins und die Angabe der Personalnummer erforderlich.
Falls sich, z.B. nach einem Umzug, der Gültigkeitsbereich Ihrer Fahrkarte ändert bzw. Sie andere Zonen/Waben benötigen als zuvor, wenden Sie sich bitte direkt an den Verkehrsverbund bzw. das Verkehrsunternehmen (Kontaktdaten finden Sie unter https://lbv.landbw.de/service/jobticket-bw).
Das LBV ist zur Feststellung des geldwerten Vorteils umgehend über die dadurch ggf. entstehende Preisänderung zu informieren. Je nach Bestellverfahren (online oder offline) ist Folgendes zu veranlassen:
Online-Verfahren
Die Preisänderung teilt der Verkehrsverbund bzw. das Verkehrsunternehmen dem LBV mit. Sie müs-sen daher nichts weiter veranlassen.
Offline-Verfahren
Bitte verwenden Sie hierfür das Formular „Antrag auf den Zuschuss zum JobTicket BW“. Die genaue Vorgehensweise finden Sie in der Ausfüllanleitung unter dem Punkt „Preisänderung“.
Hinweis: Unabhängig vom Verfahren ist eine genaue Angabe des Änderungstermins und die Angabe der Personalnummer erforderlich.
Das Bestellverfahren für das JobTicket BW wurde in enger Abstimmung mit dem Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit in Baden-Württemberg entwickelt Merkblatt zum Datenschutz
Im Koalitionsvertrag der grün-roten Landesregierung vom 9. Mai 2011 wurde die Absicht festgehalten, ein Jobticket für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Landesverwaltung umzusetzen. Im Zusammenhang mit der Übernahme der Tarifabschlüsse für die Tarifbeschäftigten auf die Beamtinnen und Beamte hat sich die Landesregierung mit den Regierungsfraktionen darauf geeinigt, zum 1. Januar 2016 in ein bezuschusstes Jobticket einzusteigen. Die Konzeption und Gestaltung des JobTicket BW liegt federführend beim Ministerium für Verkehr. Verwirklicht wurde das JobTicket BW ge-meinsam mit dem damaligen Ministerium für Finanzen und Wirtschaft, dem Landesamt für Besoldung und Versorgung, den 22 Verkehrsverbünden, der Deutschen Bahn AG sowie den Betreibern der regelmäßig und ganzjährig verkehrenden Bodenseeschifffahrt. Baden-Württemberg ist das erste der 16 Länder, das für seine Beschäftigten ein bezuschusstes Jobticket flächendeckend eingeführt hat.
Wenn Sie Fragen zum Antragsverfahren haben, dann richten Sie diese bitte an:
JobTicketBW@lbv.bwl.de
Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg
Betreff: JobTicket BW
Philipp-Reis-Str. 2
70736 Fellbach
Wenn Sie Fragen und Anregungen zum JobTicket BW allgemein haben, dann richten Sie diese bitte an:
JobTicketBW@vm.bwl.de oder:
Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg
Betreff: JobTicket BW
Dorotheenstraße 8
70173 Stuttgart
Seit dem 1. Januar 2019 kann die BahnCard 100 von den unmittelbar Beschäftigten des Landes (Ar-beitsvertrag oder Dienstverhältnis mit dem Land Baden-Württemberg) sowohl in monatlicher Zah-lungsweise als auch in jährlich einmaliger Zahlungsweise als vom Land bezuschusstes JobTicket BW erworben werden.
Wie kann ich den Zuschuss zu meiner BahnCard 100 beantragen?
Sie beantragen diesen beim Landesamt für Besoldung und Versorgung. Das Antragsformular finden Sie unter:
https://lbv.landbw.de/documents/20181/42056/996+DB+BahnCard+100.pdf/66bd5d0a-c2c2-4e2b-bba9-438293d981f3
Die entsprechenden Nachweise (Kopie der Bestellbestätigung und Gültigkeitsdauer sowie eine Kopie der Vorder- und Rückseite Ihrer BahnCard 100) legen Sie bitte dem Antrag bei und senden diesen postalisch an:
Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg
Philipp-Reis-Str. 2
70736 Fellbach
Der Zuschuss zum JobTicket BW muss von BahnCard 100 Inhabern nach Ablauf der Gültigkeitsdauer beim Landesamt neu beantragt werden.
Ab wann wird der Zuschuss gewährt?
Der Zuschuss wird ab Antragstellung gewährt bzw. frühestens ab dem Gültigkeitsbeginn der Bahn-Card 100.
Muss ich meine bestehende BahnCard 100 kündigen, um den Zuschuss zu erhalten?
Nein, eine Kündigung Ihrer bestehenden BahnCard 100 ist nicht notwendig. Sie beantragen lediglich wie oben beschrieben den Zuschuss beim Landesamt für Besoldung und Versorgung.