Das Förderprogramm wurde in enger Abstimmung mit kommunalen Aufgabenträgern, Verkehrsverbünden und Verbänden entwickelt. Dabei wurden umfangreiche Anpassungen vorgenommen, um die vertriebliche und tarifliche Umsetzung vor Ort zu erleichtern. Ergebnis ist ein Förderprogramm mit einem hohen Maß an regionaler Flexibilität, welches zugleich dem Anspruch gerecht wird, jungen Menschen landesweit einheitlich Mobilität zu einem sehr günstigen Preis zu ermöglichen.
Das Ministerium für Verkehr hat eine FAQ-Übersicht erstellt. Im Falle darüberhinausgehender Fragen oder Unklarheiten steht das Ministerium für Verkehr für Rückfragen zur Verfügung. Die Antragsunterlagen, eine Tabelle zur Kalkulation der Antragssummen sowie weiterführende Informationen finden Sie in den nächsten Tagen an dieser Stelle.
Förderprogramm Landesweites Jugendticket (PDF)
Förderprogramm Landesweites Jugendticket Durchführungsbestimmung (PDF)
Beschreibung
Die Corona-Pandemie und die damit verbundene Etablierung von Home-Office haben gezeigt: das Mobilitätsverhalten der Bevölkerung ändert sich. Für Fahrgäste mit wechselnden Strecken, Teilzeitbeschäftigte oder auch Arbeitnehmer im Home-Office sind die bisher vertriebenen Zeitkarten im ÖPNV mit festgelegter Zonenanzahl nicht attraktiv genug. Aus diesem Grund fördert das Land Baden-Württemberg mit dem Förderprogramm „Flex-Abo“ innovative Ansätze zur Flexibilisierung von Zeitkartentarifen in Baden-Württemberg mit 20 Millionen Euro. Hiermit wird die Entwicklung von digitalen und flexiblen Zeitkarten ermöglicht, die mittel- und langfristig landesweit eingeführt werden sollen. Diese neuen Zeitkarten ermöglichen die Rückgewinnung ehemaliger Abo-Kunden und bieten zudem die Chance neue Kundengruppen vom Umstieg auf den klimafreundlichen ÖPNV zu überzeugen. Das Programm ist bis 31.12.2024 begrenzt.
Antragsberechtigte
Antragsteller und Zuwendungsempfänger sind die kommunalen Aufgabenträger des ÖPNVs in Baden-Württemberg gem. § 6 ÖPNVG.
Gegenstand der Förderung
Das Ministerium für Verkehr fördert Konzepte und Maßnahmen zur Implementierung von flexiblen Tarifmodellen in bestehende Tarifsysteme. Die folgenden vier Maßnahmen sind förderfähig, soweit sie explizit im Zusammenhang mit der Entwicklung und Einführung eines neuen, flexibleren Tarifmodells stehen:
- Beratungskosten (bis zu 50 Prozent)
- Investitionskosten (bis zu 75 Prozent)
- Marketingkosten (bis zu 50 Prozent)
- Ausgleich von Tarifmindereinnahmen (bis zu 50 Prozent).
Prinzipiell kann die Förderung von bis zu vier Maßnahmen beantragt werden.
Weitere Informationen
1. Programmunterlagen
2. Formblätter
- Formblatt Förderantrag Flex-Abo (Word-Datei)
- Formblatt Mittelanforderung (folgt)
- Formblatt Verwendungsnachweis (folgt)
Kontakt
Ministerium für Verkehr
Referat 34 – ÖPNV, Verbünde und Tarife
Fragen und Anmerkungen zum Förderprogramm richten Sie gerne an: flexabo@vm.bwl.de
Weitere Informationen zum ÖPNV-Rettungsschirm finden Sie hier.
Allgemeines und Ziele der Linien- und Bürgerbusförderung:
- Förderung nach dem Landesgemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (LGVFG)
- Erhöhung des Anteils von im ÖPNV eingesetzten Kraftomnibussen mit Antrieben aus erneuerbaren Energien als Beitrag zur europäischen Strategie für emissionsarme Mobilität (lokal emissionsfreie Fahrzeuge)
- Erhöhung des Anteils von im ÖPNV eingesetzten Kraftomnibussen mit Antrieben aus erneuerbaren Energien (emissionsarme Fahrzeuge)
- Schaffung eines größeren Angebots im straßengebundenen ÖPNV
- Unterstützung der Flottenerneuerung durch emissionsärmere Fahrzeuge
- Erhalt und allgemeine Verbesserung des ÖPNV-Angebots
- Unterstützung lokal organisierter, ehrenamtlich getragener, Verkehrsangebote („Bürgerbusse“)
Die Förderung von Bürgerbussen wird im Gegensatz zur Förderung von Linienbussen ohne Kategorisierung und Kaskadierung vorgenommen.
Investitionsförderung für Bürgerbusse:
Gefördert wird die Neu- und Ersatzbeschaffung von Bürgerbussen
- Kleinbus mit 8 Sitzplätzen (zzgl. Fahrersitz)
- Beschaffung von niederflurigen bzw. barrierefreien Fahrzeuge
- Fahrzeug muss überwiegend im Linienverkehr nach § 42 oder § 43 Satz 1 Nr. 2 PBefG eingesetzt werden.
- Beihilferechtliche Anforderungen
-
Das Fahrzeug muss im Zeitpunkt der Zuwendungsgewährung noch mindestens 8 Jahre oder alternativ mindestens 6 Jahre und zusätzlich mindestens 400.000 km (gilt für Busse mit einer Länge von über 8 Metern) bzw. mindestens 6 Jahre oder mindestens 300.000 km (gilt für Busse mit einer Länge bis zu 8 Metern) zu mindestens 80 Prozent unter den zum Zeitpunkt der Zuwendungsgewährung vom Zuwendungsempfänger gehaltenen Liniengenehmigungen genutzt werden. Der Zuwendungsempfänger hat dies nach Ablauf dieser Zweckbindung gegenüber der Bewilligungsstelle durch einen Wirtschaftsprüfer / Steuerberater oder ein kommunales Rechnungsprüfungsamt sinngemäß bestätigen zu lassen. Siehe dazu Ziff. 3.8. der RL.
-
Sofern die Zuwendungen an Auftragsunternehmen von Nahverkehrsunternehmen gewährt werden, gelten die genannten Fristen und Laufzeiten mit der Maßgabe, dass das geförderte Fahrzeug für die Dauer der Zweckbindung zu mindestens 80 % im Rahmen von Nachunternehmerverträgen eingesetzt werden muss, die der Zuwendungsempfänger bereits im Zeitpunkt der Zuwendungsgewährung hält und die Verkehrsleistungen auf Strecken betreffen, für die der Auftraggeber des Zuwendungsempfängers eine Liniengenehmigung hält. Siehe dazu Ziff. 3.8. der RL.
-
Die Förderung des Zuwendungsempfängers darf nicht zu dessen Überkompensation und im Falle der Förderung eines Auftragsunternehmens auch nicht zur Überkompensation von dessen Auftraggeber führen. Dies hat der Zuwendungsempfänger nach 8 Jahren oder alternativ nach 6 Jahren und (kumulativ) 400.000 km Laufleistung (gilt für Busse mit einer Länge von über 8 Metern) bzw. nach 6 Jahren oder alternativ 300.000 km Laufleistung (gilt für Busse mit einer Länge bis zu 8 Metern) gegenüber der Bewilligungsstelle durch einen Wirtschaftsprüfer / Steuerberater oder ein kommunales Rechnungsprüfungsamt sinngemäß bestätigen zu lassen. Siehe Ziff. 5.5. der RL.
-
Eine Förderung ohne die genannten Verpflichtungen ist auf Grundlage der De-minimis-VO möglich. Dies setzt voraus, dass die Summe der Zuwendungen in einem Zeitraum von drei Steuerjahren einen Betrag in Höhe von insgesamt 200.000 Euro nicht übersteigt. Siehe dazu Ziff. 3.9. der RL.
-
Eine Förderung mit einer vereinfachten Zweckbindungsfrist ist möglich auf Grundlage der DAWI-de-minimis-VO. Dies setzt voraus, dass der Antragsteller mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI) schriftlich betraut ist und die Linienbusse vom Antragsteller für die Erbringung dieser Dienstleistungen eingesetzt werden und wenn die Summe der Zuwendungen in einem Zeitraum von drei Steuerjahren einen Betrag in Höhe von insgesamt 500.000 Euro nicht übersteigt. Siehe dazu Ziff. 3.10. der RL.
-
Antragsberechtigte für die Bürgerbusförderung:
- (Bürgerbus-) Vereine
- Verkehrsunternehmen
- Kommunen
- Landkreise
Fördersatz/Förderquote:
Neufahrzeuge
Die Förderung beträgt:
- 40.000 Euro für Niederflurbusse
-
60.000 Euro für Niederflurbusse mit batterieelektrischem Antrieb (50.000 Euro bei Kombination mit vorrangig zu nutzender Bundesförderung)
- 20.000 Euro für sonstige barrierefreie Busse
-
28.000 Euro für sonstige barrierefreie Busse mit batterieelektrischem Antrieb (24.000 Euro bei Kombination mit vorrangig zu nutzender Bundesförderung)
Gebrauchtfahrzeuge
Die Förderung beträgt:
- 25 Prozent des Anschaffungspreises, höchstens 15.000 Euro für Niederflurbusse
- 25 Prozent des Anschaffungspreises, höchstens 10.000 Euro für sonstige barrierefreie Busse
- Vorführfahrzeuge werden unter bestimmten Bedingungen ebenfalls gefördert (s. Ziffer 7.5. der Richtlinie Busförderung 2021).
- Flexible Antragsfrist für kaputte oder verunfallte Bürgerbusse (s. Ziffer 7.7 der Richtlinie Busförderung 2021)
- Geförderte Fahrzeuge sind mit einem Logo des Zuwendungsgebers zu kennzeichnen.
Hinweis (!): Die Anlage 1 der Förderrichtlinie Busförderung 2021 gilt nur für Linienbusse.
Verfahren:
Antragszeitraum:
Der Antragszeitraum ist vom 01.07.2021 bis zum 21.07.2021.
Die Antragstellung ist zugleich auch die Anmeldung zum Busprogramm. Es ist keine separate Anmeldung notwendig (!)
Das Antragsformular kann von der Internetseite der L-Bank heruntergeladen werden.
Anträge sind bei der L-Bank (Bus2021@l-bank.de oder per Post) einzureichen.
Programmfeststellung:
Das Ministerium für Verkehr stellt spätestens zum 31.08.2021 das Busprogramm 2021 fest.
Zeitraum Antragsbewilligung:
Die L-Bank wird im Zeitraum September 2021 bis Dezember 2021 die Förderbescheide ausstellen.
Kontakt:
L-Bank
Abteilung 3
Börsenplatz 1
70174 Stuttgart
Bus2021@l-bank.de
Weitere Hinweise und Unterlagen:
- Richtlinie Busförderung 2021 (PDF)
- Anlage 1 - Technische Richtlinie (PDF)
- General-UB Busförderung 2021 (PDF)
- General-UB Busförderung 2022 (PDF)
- FAQ (häufig gestellte Fragen)
- Praxisleitfaden „BürgerBusse in Fahrt bringen“
- Flyer "BürgerBusse in Fahrt bringen"
Internetseiten:
Ökologische Busförderung
Bürgerbusse
www.l-bank.de
www.nvbw.de
Als Beitrag zur Luftreinhaltung in der Landeshauptstadt Stuttgart fördert das Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg die Einrichtung von Expressbuslinien in der Region Stuttgart. Expressbuslinien sollen komplementär zum Schienennetz überall dort eingesetzt werden, wo es an Schieneninfrastruktur für eine S-Bahn-Linie oder Stadtbahn-Linie in Stuttgart fehlt oder die Kapazität der Schienenlinien erschöpft ist. Zu diesem Zweck werden Expressbuslinien zur Kapazitätssteigerung für Pendlerinnen und Pendler im ÖV nach Stuttgart (radiale Linienführung zum Stadtzentrum Stuttgart) oder zum Lückenschluss im Schienennetz Stuttgart (tangentiale Linienführung zum Stadtzentrum Stuttgart) zur Vermeidung von Umstiegen in der Stuttgarter Innenstadt gefördert.
Antragsberechtigte
Antragsteller und Zuwendungsempfänger sind die Aufgabenträger gemäß § 6 ÖPNVG sowie kommunale Zusammenschlüsse, die die Funktion der Aufgabenträger übernehmen.
Fördersatz
Das Land fördert anteilsmäßig eine durch den Betrieb der Expressbuslinien bzw. mit dem Bedienungsstandard entstehende Kostenunterdeckung (netto) im Wege einer Fehlbedarfsfinanzierung nach folgenden, von der Art der eingesetzten Antriebstechnologie abhängigen Richtsätzen.
Antragsfrist:
Die Frist zur Antragstellung wurde verlängert und ist nun bis zum 30.11.2020 möglich.
- 80 Prozent bei derzeit noch nicht serienmäßig verfügbaren alternativen Antriebsformen, die sich noch in der Erprobung befinden (z.B. Elektroantrieb mit Wasserstoff)
- 75 Prozent bei in Serie verfügbaren alternativen Antriebsformen (z.B. Elektro-, Plug-In-Hybrid-, Hybridantrieb)
- 70 Prozent bei herkömmlichen Antriebsformen (mind. Euro 6-Diesel)
Kontakt
Bei Fragen steht das Referat 34 (ÖPNV, Verkehrsverbünde und Tarife, Digitalisierung) des Ministeriums für Verkehr zur Verfügung (poststelle@vm.bwl.de).
Anlagen
Fördergrundsätze Expressbuslinien_Vers. 1.0 (pdf-Datei)
Beschreibung:
Der Ausbau einer barrierefreien Reiseinfrastruktur für in ihrer Mobilität oder sensorisch eingeschränkten Menschen ist durch die für die Sicherstellung einer ausreichenden Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr zuständigen Behörden (Aufgabenträger) im Personenbeförderungsrecht gesetzlich normiert.
Darüber hinaus ist auch eine zuverlässige Auskunft darüber, welche Routen Reisende mit spezifischen Mobilitätsanforderungen nutzen können, im Sinne einer vollständigen Barrierefreiheit erforderlich. Die Roadmap zur Beauskunftung barrierefreier Reiseketten des DELFI-Vereins sieht eine Verbesserung der Erfassung von Haltestellen hinsichtlich ihrer Barrierefreiheit vor.
Das Ziel der Roadmap ist es, in den Fahrgastinformationssystemen Informationen zu barrierefreien Wegen, im Optimalfall inklusive Umleitungen im Störungsfall, bereitzustellen. Die geplante flächendeckende Umsetzung konnte bis zum Ende des Jahres 2021 nicht realisiert werden, weswegen eine Verlängerung des Förderprogramms durchgeführt wird. Die Zielsetzung auf vollständige Erfassung aller ÖPNV-Haltestellen im Land hinsichtlich ihrer baulichen Situation wird auf Ende des Jahres 2023 festgelegt.
Gegenstand der Förderung:
Zuständig für die Erfassung der Haltestellen ist der jeweilige Aufgabenträger. Um die Erfassung aller Haltestellen im Land aktiv voranzutreiben, hat das Land Baden-Württemberg das Förderprogramm Haltestellenerfassung aufgelegt mit welchem die Aufgabenträger bei der Erfassung finanziell unterstützt werden.
Die Erfassung der Haltstellen hat vor Ort nach einheitlichen Kriterien gemäß des DELFI-Kataloges sowie weitere den DELFI-Katalog ergänzende Kriterien zur vollständigen Haltestellenerfassung zu erfolgen. Die Erfassung der DELFI-Kriterien wird mit einem pauschalen Fördersatz in Höhe von 40 € pro zu erfassenden Haltestelle gefördert (Basisförderung). Werden zusätzliche, über den DELFI-Katalog hinausgehende Kriterien erfasst, wird dies mit einem zusätzlichen pauschalen Fördersatz in Höhe von 15 € pro zu erfassender Haltstelle gefördert (Zusatzförderung).
Die Aufgabenträger werden neben der finanziellen Förderung auch dahingehend unterstützt, dass eine durch das Land beschaffene Erfassungs-App kostenlos zur Verfügung gestellt wird. Den Aufgabenträgern steht es jedoch frei, andere Erfassungstools zu verwenden. In diesem Fall sind die Aufgabenträger verpflichtet, die erfassten Daten in einer durch das Land definierten Form bereitzustellen (Siehe Technischen Richtlinie und deren Anlagen).
Weitere Informationen:
1. Programmunterlagen (Stand: 13.04.2022)
- Förderprogramm Erfassung der Barrierefreiheit an ÖPNV-Haltestellen in Baden-Württemberg für die elektronische Fahrplanauskunft (PDF)
- Anlage Technische Richtlinie zum Förderprogramm Erfassung der Barrierefreiheit an ÖPNV-Haltestellen in Baden-Württemberg für die elektronische Fahrplanauskunft (PDF)
- Anlage zur Technischen Richtlinie Beschreibung CSV-Schnittstelle (PDF)
- Anlage zur Technischen Richtlinie CSV-Templates (Download)
2. Formblätter (Stand: 13.04.2022)
3. Leitfäden und weiterführende Informationen (Stand: 13.04.2022)
- Erfassungsleitfaden (der Leitfaden wird regelmäßig aktualisiert und kann bei der NVBW angefordert werden: bfrk@nvbw.de)
- Handbuch Barrierefreie Reiseketten in der Fahrgastinformation (PDF)
Kontakt:
Ministerium für Verkehr
Referat 34 – Kommunaler ÖPNV
Fragen und Anmerkungen zum Förderprogramm richten Sie gerne an
haltestellenerfassung@vm.bwl.de
Fragen und Anmerkungen zur Erfassung und zur technischen Umsetzung richten Sie gerne an die Nahverkehrsgesellschaft Baden-Württemberg unter bfrk@nvbw.de. Dort erhalten Sie auch die im Förderprogramm genannten vollständigen Haltestellenlisten für jeden Aufgabenträger.
Beschreibung:
Die Landesregierung möchte den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV), insbesondere die Nutzung des Linienverkehrs des ÖPNV, noch attraktiver machen. Mit der Einführung von elektronischen Tickets (E-Ticket) wird der Zugang zum ÖPNV erleichtert. Gefördert werden Maßnahmen, die primär den Nutzern des ÖPNV dienen und damit einhergehend zu flächenhaften Erleichterungen im Ablauf des ÖPNV führen. Die Attraktivitätssteigerung kann in diesem Fall durch Systeme für Elektronische Fahrausweise (E-Ticketing) erfolgen. In Verbindung mit der Einführung des Baden-Württemberg-Tarifs (BW-Tarif) besteht eine besondere Chance, unter Einbeziehung der in einigen Verbünden bereits vorhandenen E-Ticket-Systeme landesweit eine innovative, digitale Vertriebsinfrastruktur koordiniert einzuführen und zu vollenden. Ziel ist es, im öffentlichen Verkehr zeitgemäße Tickets und Tarife anbieten zu können. Das Programm ist bis 31.12.2021 begrenzt. Abweichend von Ziffer III. 1.1 der Förderrichtlinie sind Förderanträge für die Jahre 2019 bis 2020 bis zum 01. Dezember des jeweiligen Jahres und 2021 bis zum 01.Oktober beim Ministerium für Verkehr einzureichen.
Gegenstand der Förderung:
Das Ministerium für Verkehr fördert die Einrichtung von Kontroll- und Vertriebssystemen für E-Tickets auf Linien des straßengebundenen ÖPNV mit Kraftfahrzeugen (im Sinne des PBefG und der BO Kraft) und mit Straßenbahnen (im Sinne der BO Strab) sowie von Eisenbahnen in kommunaler Aufgabenträgerschaft durch die
- Nachrüstung von vorhandenen Systemen und
- Erweiterung von neu zu beschaffenden Systemen um die notwendigen Hard- und Softwarekomponenten
Weitere Informationen:
„LETS go!“ – Ausführliche Beschreibung des Förderprogramms
Anlage zum Förderprogramm „Vertriebskonzept BW-Tarif“
Dokumente zur Mittelanforderung und Verwendungsnachweis vom 08.02.2019
Mittelanforderung: Dient der Beantragung von (Teil)auszahlungen der Zuwendung
Verwendungsnachweis: Dient dem Nachweis der Verwendung der Zuwendung nach Abschluss des Vorhabens
Zahlenmäßiger Nachweis: Anlage zum Verwendungsnachweis
Fotografische Vorher-Nachher-Dokumentation: Anlage zum Verwendungsnachweis
Fahrzeugliste: Anlage zum Verwendungsnachweis
Arbeitszeitliste: Anlage zum Verwendungsnachweis
Formblatt: Ergebnisse der Ausschreibung im Falle einer Neubeschaffung
Formblatt: Ergebnisse der Ausschreibung im Falle externer Projektkosten
Rundschreiben an Verkehrsunternehmen und -verbünde vom 23.04.2018
LETS go Rundschreiben zum Zuwendungsantrag 23.04.2018
LETS go Anlage zum Rundschreiben 23.04.2018
Formblatt für den Antrag auf Zuwendung vom 18.06.2019
Abweichend von Ziffer III. 1.1 der Förderrichtlinie sind Förderanträge für die Jahre 2019 bis 2021 bis zum 01. Dezember des jeweiligen Jahres beim Ministerium für Verkehr einzureichen.
LETS go Antrag auf Zuwendung Formblatt
LETS go Anleitung zum Antrag auf Zuwendung
Kontakt:
Ministerium für Verkehr
Referat 34 – ÖPNV, Verbünde und Tarife
poststelle@vm.bwl.de
- Pressemitteilung: Corona-Bonus für Verkehrsprojekte im Land
- Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des LGVFG (pdf)
Anlagen zur Förderung
Anlage 1a (PDF)a
Anlage 1b (PDF)
Anlage 1c_Brücken (PDF)
Anlage 2_Antrag auf Gewährung einer Zuwendung (PDF)
Anlage 3_Vermerk Prüfung Antrag (PDF)
Anlage 4_Zuwendungsbescheid (PDF)
Anlage 5_Antrag auf Abschlagszahlung (PDF)
Anlage 6_Verwendungsnachweis (PDF)
Anlage 7a (PDF)
Anlage 7b-RL_Wertausgleich_OePNV (PDF)
Anlage 7c-RL_Vorsorgemaßnahmen_OePNV (PDF)
Anlage 7d-Umleitung_OePNV (PDF)
Anlage 7e-RL_Gemeinschaftsbauwerke_OePNV (PDF)
Anlage 7f_Betriebshofrichtlinie (PDF)
Anlage 7g-RL_Verkehrswege (PDF)
Anlage 7h-RL_ZOB (PDF)
Anlage 7i-RL_Beschleunigung-Telematik (PDF)
Anlage 8 (PDF)
Anlage 9 (PDF)
Anlage 10 (PDF)
Anlage 11 (PDF)
Anlage 12 (PDF)
Anlage 13_Anmeldung zur Programmaufnahme_RuF (PDF)
Anlage 14_Antrag auf Förderung_RuF (PDF)
Anlage 15a_Vermerk Prüfergebnis_RuF (PDF)
Anlage 15b_Vermerk Prüfergebnis_Pauschalsätze_RuF (PDF)
Anlage 16_Zuwendungsbescheid RuF (PDF)
Anlage 17_Antrag auf Abschlagszahlung_RuF (PDF)
Anlage 18_Verwendungsnachweis RuF (PDF)
Anlage 19 (PDF)
Anlage 20_Klimamobilitätspläne (PDF)
Anlage 21_Einzelnachweis (PDF)
Anlage 22_Klimabonus vereinfachtes Verfahren (PDF)
Anlage RL Brücken_Checkliste (PDF)
Anlage Vollzugsleitfaden zur VwV-LGVFG (PDF)
Betriebshofförderung_Erklärung Aufgabenträger (PDF)
Betriebshofförderung_Erklärung Kommune (PDF)
Allgemeines und Ziele der Linien- und Bürgerbusförderung:
- Förderung nach dem Landesgemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (LGVFG)
- Erhöhung des Anteils von im ÖPNV eingesetzten Kraftomnibussen mit Antrieben aus erneuerbaren Energien als Beitrag zur europäischen Strategie für emissionsarme Mobilität
- Schaffung eines größeren Angebots im straßengebundenen ÖPNV
- Unterstützung der Flottenerneuerung durch emissionsärmere Fahrzeuge
- Erhalt und allgemeine Verbesserung des ÖPNV-Angebots
- Unterstützung lokal organisierter, ehrenamtlich getragener Verkehrsangebote („Bürgerbusse“)
Die Förderziele des Landes sind jeweils Kategorien zugeordnet (ausgenommen Bürgerbusse):
Kategorie 1: lokal emissionsfreie Fahrzeuge
Kategorie 2: emissionsarme Fahrzeuge
Kategorie 3: Schaffung eines größeren Angebots im straßengebundenen ÖPNV
Kategorie 4: Flottenerneuerung durch emissionsärmere Fahrzeuge im ÖPNV sowie Erhalt und allgemeine Verbesserung des ÖPNV-Angebots, Zusatz- und Sonderausstattung
Bei der Antragstellung von Linienbussen ist eine der oben genannten Kategorien vom Antragsteller anzugeben. Im Rahmen des verfügbaren Fördermittelvolumens erfolgt die Zuteilung der Mittel nach einem Kaskadenverfahren entsprechend der o. g. Kategorien. Bei mehr Anträgen als verfügbaren Mitteln werden Verteilrunden vorgenommen.
Die Förderung von Bürgerbussen wird ohne Kategorisierung und Kaskadierung vorgenommen.
Investitionsförderung für Linienbusse:
Gefördert wird die Ersatz- und Erstbeschaffung von neuen Linienbussen:
- Kleinbusse
- Midibusse
- Solobusse
- Gelenkbusse
- Doppelstockbusse
- Busanhänger
- Buszüge
- O-Busse
- Zusatz- und Sonderausstattungen für Linienbusse
Vorführfahrzeuge werden unter bestimmten Bedingungen ebenfalls gefördert (s. Ziffer 2.2. der Richtlinie Busförderung 2021).
Antragsberechtigte für die Linienbusförderung:
- Nahverkehrsunternehmen, die Linienverkehr nach § 42 oder § 43 Satz 1 Nr.2 PBefG in Baden-Württemberg betreiben.
- Nahverkehrsunternehmen, die im Besitz einer entsprechenden Liniengenehmigung in Baden-Württemberg sind und nach dieser Richtlinie förderfähige Fahrzeuge beschaffen, die im Linienverkehr nach § 42 oder § 43 Satz 1 Nr. 2 PBefG in Baden-Württemberg eingesetzt werden.
- Auftragsunternehmer solcher Verkehrsunternehmen
Fördersatz/Fördervoraussetzungen:
Die Förderung erfolgt als Zuschuss
- In Kategorie 1 beträgt die Zuwendung bis zu 200.000 Euro je Fahrzeugeinheit (bei Inanspruchnahme einer Bundesförderung für dasselbe Fahrzeug 100.000 Euro je Fahrzeugeinheit).
- In den Kategorien 2, 3 und 4 beträgt die Zuwendung 40.000 Euro je Fahrzeugeinheit.
- Bei Vorführfahrzeugen wird der Pauschalbetrag um 10.000 Euro je Fahrzeug reduziert.
- Zusatz- und Sonderausstattungen werden in Form von festen Pauschalbeträgen bezuschusst.
- Beihilferechtliche Anforderungen
- Das Fahrzeug muss im Zeitpunkt der Zuwendungsgewährung noch mindestens 8 Jahre oder alternativ mindestens 6 Jahre und zusätzlich mindestens 400.000 km (gilt für Busse mit einer Länge von über 8 Metern) bzw. mindestens 6 Jahre oder mindestens 300.000 km (gilt für Busse mit einer Länge bis zu 8 Metern) zu mindestens 80 Prozent unter den zum Zeitpunkt der Zuwendungsgewährung vom Zuwendungsempfänger gehaltenen Liniengenehmigungen genutzt werden. Der Zuwendungsempfänger hat dies nach Ablauf dieser Zweckbindung gegenüber der Bewilligungsstelle durch einen Wirtschaftsprüfer / Steuerberater oder ein kommunales Rechnungsprüfungsamt sinngemäß bestätigen zu lassen. Siehe dazu Ziff. 3.8. der RL.
- Sofern die Zuwendungen an Auftragsunternehmen von Nahverkehrsunternehmen gewährt werden, gelten die genannten Fristen und Laufzeiten mit der Maßgabe, dass das geförderte Fahrzeug für die Dauer der Zweckbindung zu mindestens 80 % im Rahmen von Nachunternehmerverträgen eingesetzt werden muss, die der Zuwendungsempfänger bereits im Zeitpunkt der Zuwendungsgewährung hält und die Verkehrsleistungen auf Strecken betreffen, für die der Auftraggeber des Zuwendungsempfängers eine Liniengenehmigung hält. Siehe dazu Ziff. 3.8. der RL.
- Die Förderung des Zuwendungsempfängers darf nicht zu dessen Überkompensation und im Falle der Förderung eines Auftragsunternehmens auch nicht zur Überkompensation von dessen Auftraggeber führen. Dies hat der Zuwendungsempfänger nach 8 Jahren oder alternativ nach 6 Jahren und (kumulativ) 400.000 km Laufleistung (gilt für Busse mit einer Länge von über 8 Metern) bzw. nach 6 Jahren oder alternativ 300.000 km Laufleistung (gilt für Busse mit einer Länge bis zu 8 Metern) gegenüber der Bewilligungsstelle durch einen Wirtschaftsprüfer / Steuerberater oder ein kommunales Rechnungsprüfungsamt sinngemäß bestätigen zu lassen. Siehe Ziff. 5.5. der RL.
- Eine Förderung ohne die genannten Verpflichtungen ist auf Grundlage der De-minimis-VO möglich. Dies setzt voraus, dass die Summe der Zuwendungen in einem Zeitraum von drei Steuerjahren einen Betrag in Höhe von insgesamt 200.000 Euro nicht übersteigt. Siehe dazu Ziff. 3.9. der RL.
- Eine Förderung mit einer vereinfachten Zweckbindungsfrist ist möglich auf Grundlage der DAWI-de-minimis-VO. Dies setzt voraus, dass der Antragsteller mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI) schriftlich betraut ist und die Linienbusse vom Antragsteller für die Erbringung dieser Dienstleistungen eingesetzt werden sowie die Summe der Zuwendungen in einem Zeitraum von drei Steuerjahren einen Betrag in Höhe von insgesamt 500.000 Euro nicht übersteigt. Siehe dazu Ziff. 3.10. der RL.
- Für Fahrzeuge mit über 10 Metern Länge werden Zuwendungen nur gewährt, wenn diese über ein Abbiegeassistenzsystem verfügen.
- Geförderte Fahrzeuge sind mit einem Logo des Zuwendungsgebers zu kennzeichnen.
Verfahren:
Antragszeitraum:
Der Antragszeitraum ist vom 01.07.2021 bis zum 21.07.2021.
Die Antragstellung ist zugleich auch die Anmeldung zum Busprogramm. Es ist keine separate Anmeldung notwendig.
Das Antragsformular kann von der Internetseite der L-Bank heruntergeladen werden.
Anträge sind bei der L-Bank (Bus2021@l-bank.de oder per Post) einzureichen.
Programmfeststellung:
Das Ministerium für Verkehr stellt spätestens zum 31.08.2021 das Busprogramm 2021 fest.
Zeitraum Antragsbewilligung:
Die L-Bank wird im Zeitraum von Septeber 2021 bis Dezember 2021 die Förderbescheide ausstellen. Zunächst werden die Anträge der Kategorie 1, dann die Anträge der Kategorie 2 und dann die Anträge der Kategorie 3 und anschließend die der Kategorie 4 bearbeitet.
Kontakt:
L-Bank
Abteilung 3
Börsenplatz 1
70174 Stuttgart
Bus2021@l-bank.de
Weitere Hinweise und Unterlagen:
- Richtlinie Busförderung 2021 (PDF)
- Anlage 1 - Technische Richtlinie (PDF)
- General-UB Busförderung 2021 (PDF)
- General-UB Busförderung 2022 (PDF)
- FAQ (häufig gestellte Fragen)
Internetseiten:
Die Landesregierung Baden-Württembergs setzt sich seit Jahren für die Förderung der nachhaltigen Mobilität ein. Ein zentrales Ziel ist dabei ein Rückgang der Belastung mit Luftschadstoffen. Weiterhin wird in zahlreichen straßennahen Belastungsbereichen mit eingeschränkten Luftaustauschbedingung der Grenzwert für den Stickstoffdioxid-Jahresmittelwert nicht eingehalten.
Einer emissionsarmen Busflotte im ÖPNV kommt in diesen Gemeinden eine besondere Bedeutung zu. Dem Ministerium für Verkehr stehen im Jahr 2018 zusätzliche Mittel in Höhe von 2 Millionen Euro für eine Sonderförderung des ÖPNV in Gemeinden mit Grenzwertüberschreitung von Stickstoffdioxid (NO2) zur Verfügung. Mit diesen Mitteln wird eine beschleunigte Ersatzbeschaffung von Dieselbussen gefördert, denn neue Dieselbusse emittieren deutlich weniger Stickstoffoxid (NOx).
Antragsberechtigt sind Verkehrsunternehmen in Baden-Württemberg.
Förderanträge können seit dem 01.09.2018 bei der L-Bank eingereicht werden. Mehr dazu hier: www.l-bank.de/busförderung
Anlagen:
Fördergrundsätze Sonderförderung Busse Luftreinhaltung
Anlage 1 Technische Richtlinie Busse
Anlage 2 Liste der Gemeinden mit Grenzwertüberschreitungen
Beschreibung:
Das Ministerium für Verkehr stellt das Förderprogramm „Regiobuslinien“ fest. Das Programm ist auf Dauer angelegt, die Einzelbewilligungen erfolgen jeweils für einen befristeten Zeitraum. Ziel der Förderung ist die Verbesserung der Verkehrsverhältnisse im Land.
Gefördert werden Verkehrsleistungen im Betrieb von Linien des straßengebundenen ÖPNV mit Kraftfahrzeugen (im Sinne des PBefG und der BO Kraft), die den Schienenpersonennahverkehr (SPNV) ergänzen:
- zur Anbindung von Mittelzentren, Unterzentren, Verkehrsflughäfen und Nationalparks ohne derzeit regelmäßigen Anschluss an den SPNV, in der Regel in ein benachbartes Mittel-/Oberzentrum oder, sofern nähergelegen, an eine andere geeignete Zugangsstelle des SPNV oder
- zum Schließen räumlicher Lücken im Netz des SPNV zwischen Oberzentren, Mittelzentren und Verkehrsflughäfen.
Antragsberechtigte:
Antragsteller und Zuwendungsempfänger sind die Aufgabenträger gemäß § 6 ÖPNVG sowie kommunale Zusammenschlüsse, die die Funktion der Aufgabenträger übernehmen.
Fördersatz/Förderquote:
Das Land erstattet die Hälfte – im Einzelfall 60% - der durch die Einrichtung der Regiobuslinie bzw. des damit verbundenen Bedienungsstandards entstehenden Kostenunterdeckung. Wird eine Regiobusline neu eingerichtet, ist die Kostenunterdeckung aus den Kosten und Erlösen zu ermitteln. Wird eine bestehende Linie zu einer Regiobuslinie aufgewertet, ergibt sich die Kostenunterdeckung aus den jeweiligen Zusatzkosten und Zusatzerlösen.
Antragsfrist:
Die Förderanträge sind im Zeitraum vom 1. Februar bis 31. Mai eines laufenden Jahres beim Ministerium für Verkehr einzureichen. Sie können bis zu 23 Monaten vor einer möglichen Betriebsaufnahme eingereicht werden.
Kontakt:
Bei Fragen zum Förderaufruf steht Ihnen Frau Nina Gemmrig von der NVBW unter Nina.Gemmrig@nvbw.de zur Verfügung.
Anlagen:
Förderprogramm inkl. zugehöriger Anlagen und Antragsformblätter:
Förderprogramm Regiobuslinien ab 2022 (PDF)
Anlage 1: Technische Richtlinie zum Förderprogramm „Regiobuslinien“ vom April 2022 (PDF)
Anlage 2: Pflichtenheft Erhebungen 2022 (PDF)
Anlage 3: Zeit- und Fristenplan 2022 (PDF)
Anlage 4: Corporate Design Manual für Regiobusse ab 2021 (PDF)
Anlage 5: Antrags-Formblatt (Excel-Datei)
Anlage 6: Erklärungen (Word-Datei)
Regiobuskarte Stand Dez. 2021 (PDF)
Formblätter für Linien ohne eigenwirtschaftlich erbrachter Kernleistung:
Mittelanforderung für das erste Betriebsjahr für RBL ohne eigenwirtschaftlicher Kernleistung (Excel-Datei)
Gesamterlösermittlung für RBL ohne eigenwirtschaftlicher Kernleistung (Excel-Datei)
Mittelanforderung für das zweite Betriebsjahr für RBL ohne eigenwirtschaftlicher Kernleistung (Excel-Datei)
Formblätter für Linien mit eigenwirtschaftlich erbrachter Kernleistung:
Mittelanforderung für das erste Betriebsjahr für RBL mit eigenwirtschaftlicher Kernleistung (Excel-Datei)
Mehrerlösermittlung für RBL mit eigenwirtschaftlicher Kernleistung (Excel-Datei)
Mittelanforderung für das zweite Betriebsjahr für RBL mit eigenwirtschaftlicher Kernleistung (Excel-Datei)
Formblätter für Erhebung und Endabrechnung:
Beispiel für Darstellung der Erhebungsergebnisse des aktuellen Jahres (Excel-Datei)
Vorlage Erhebung Regiobus – Stand 2022 (Excel-Datei)
Vorlage für Endabrechnung (Excel-Datei)
Weitere Informationen:
Das Land gewährt Zuwendungen nach dem Landesgemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz für die Beschaffung von Trenneinrichtungen / Trennscheiben aus Sicherheits- oder Kunststoffglas zum Einbau in Linienbusse und Bürgerbusse des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV), die fester Bestandteil des Fahrzeugs werden.
Die Höhe der Zuwendung beträgt je Fahrzeug
- 800 Euro beim Einsatz von Kunststoffscheiben bzw.
- 2.000 Euro beim Einsatz von Sicherheitsglasscheiben.
Zuwendungen für Schutzscheiben werden Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft oder der öffentlichen Hand, deren Aufgabe in der Dienstleistung besteht, Personen im ÖPNV zu transportieren (Verkehrsbetriebe) gewährt. Im Zusammenhang mit sogenannten Bürgerbusverkehren sind darüber hinaus Bürgerbusvereine, Kommunen oder Landkreise antragsberechtigt.
Der Förderantrag ist bis zum 31. Oktober 2021 auf elektronischem Weg (schutzscheiben2021@l-bank.de), per Fax oder in Papierform bei der L-Bank unter Verwendung des Antragsformulars einzureichen. Das Antragsformular kann von der Internetseite der L-Bank heruntergeladen werden. Mehr dazu hier: www.l-bank.de/schutzscheiben
Kontakt
L-Bank
Abteilung 3
Börsenplatz 1
70174 Stuttgart
schutzscheiben2021@l-bank.de
Hier geht's zur Richtline für Schutzscheiben (pdf-Datei)
Unbedenklickeitserklärung zur Schutzscheibenförderung 2021 (pdf-Datei)
Verwaltungskostenpauschale zur Unterstützung von ehrenamtlich getragenen Verkehren im ÖPNV
Antragsfrist: 1. März 30. April 2022
Richtlinie zum Förderprogramm (PDF-Datei)
Ziele des Förderprogramms
- Unterstützung von Betreibern lokal organisierter und ehrenamtlich betriebener Verkehrsangebote
- Ergänzung des bestehenden ÖPNV-Angebots
- Ausweitung und Verfestigung des Verkehrsangebots in der Fläche.
- Bessere Abstimmung der Verkehrsangebote zwischen den Betreibern der Verkehre.
- Niederschwelliges Förderangebot
- Einfache Antragstellung und vereinfachtes Prüfverfahren
Förderfähige Ausgaben:
Verwaltungskostenpauschale
- Werbung und Öffentlichkeitsarbeit
- Verwaltungs- und Sachkosten, Gebühren
- Vorbereitung und Durchführung von Versammlungen und anderen Veranstaltungen einschließlich Ehrungen
- Ärztliche Untersuchungen, Schulungen und Fortbildungen der ehrenamtlichen Fahrerinnen und Fahrer sowie sonstigen ehrenamtlichen Personen.
- Anmietung eines Fahrzeugs
- Versicherungen, die unmittelbar mit dem ehrenamtlich betriebenen Verkehrsangebot in Verbindung stehen (Bsp. Haftpflicht für ehrenamtliches Personal; ausgenommen: KFZ-Versicherungen)
- Kosten im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung von Versammlungen und anderen Veranstaltungen einschließlich Ehrungen
Antragsberechtigt:
- Kommunale Körperschaften
- Gemeinden
- Eingetragene Vereine
Förderhöhe:
- Verwaltungskostenpauschale: pauschal 1.500 Euro
Verfahren:
- Wie läuft die Förderung ab? – das gesamte Verfahren im Überblick: Ablaufschema Förderprogramm (PDF-Datei)
Unterlagen und Formulare:
Antragsjahr 2022:
- Antragsformular 2022 (PDF-Datei)
- Verwendungsnachweis (PDF-Datei) | (HINWEIS: Vorlage wird mit dem Bescheid versandt)
Kontakt:
NVBW Nahverkehrsgesellschaft Baden-Württemberg mbH
Kompetenzzentrum neue ÖPNV-Angebotsformen
Wilhelmsplatz 11
70182 Stuttgart
buergerbus@nvbw.de
Weitere Hinweise und Unterlagen
- Förderprogramm: Richtlinie „Verwaltungskostenpauschale zur Unterstützung von ehrenamtlich getragenen Verkehren im ÖPNV“
- Praxisleitfaden für Baden-Württemberg „BürgerBusse in Fahrt bringen“ Ausgabe 2020
- Grundlagenpapier "Bürgerbusse und Gemeinschaftsverkehre"
- Flyer „BürgerBusse in Fahrt bringen"
- Gut beraten: www.beteiligungsportal.baden-wuerttemberg.de
- Information - Anforderungen an Bürgerrufautos (PDF)
Internetseite: www.buergerbus-bw.de