Alleenschutz
Alleen übernehmen als prägende Bestandteile unserer Kulturlandschaft eine Vielzahl von verkehrstechnischen, landschaftsgestaltenden und ökologischen Funktionen. So schützen sie vor Sonne und Wind, helfen den Verkehrsteilnehmenden den Straßenverlauf besser zu erkennen und erleichtern das Abschätzen von Entfernungen. Zudem werten sie das Landschaftsbild auf und helfen als Teil des Biotopverbundsystems dabei, isolierte Lebensräume wieder miteinander zu vernetzen. Des Weiteren bieten die zum Teil sehr alten, großen Bäume der Alleen vielen Tierarten - vor allem Insekten, Fledermäusen und Vögeln - einen Lebensraum.
Aufgrund ihrer hohen naturschutzfachlichen Bedeutung sind Alleen an öffentlichen oder privaten Verkehrsflächen und Wirtschaftswegen gesetzlich geschützt. Die Beseitigung von Alleen sowie alle Maßnahmen, die zu deren Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung führen können, sind gemäß § 31 Abs. 4 des Naturschutzgesetzes (NatSchG) verboten. Davon ausgenommen sind Pflegemaßnahmen wie das Freihalten des Lichtraumprofils, Erziehungsschnitte und die Entnahme von bruchgefährdeten Ästen sowie Sofortmaßnahmen, die aus Gründen der Verkehrssicherheit zwingend erforderlich sind, vgl. § 31 Abs. 4 NatSchG. Ist die Beseitigung einer Allee aus verkehrssicherheitstechnischen Gründen erforderlich und kann die Verkehrssicherheit nicht auf andere Weise erhöht werden, können die Unteren Naturschutzbehörden gem. § 31 Abs. 5 NatSchG eine Befreiung von dem Beseitigungsverbot erteilen. Gemäß § 31 Abs. 6 NatSchG sollen von den zuständigen Behörden rechtzeitig und in ausreichendem Umfang Ersatzpflanzungen vorgenommen werden. Dies ergibt sich auch schon aus dem Bundesnaturschutzgesetz, wonach gem. § 15 Abs. 2 Satz 1 jeder Eingriff auszugleichen oder zu ersetzen ist.
Ersatzpflanzungen sollten grundsätzlich außerhalb des in den Richtlinien für den Passiven Schutz an Straßen durch Fahrzeugrückhaltesysteme (RPS) definierten kritischen Abstandes erfolgen. Die Nachpflanzung einzelner Bäume in bestehenden Alleen ist abhängig vom Unfallgeschehen davon ausgenommen, vgl. § 31 Abs. 7 NatSchG. Als Pflanzmaterial sind gem. § 31 Abs. 6 NatSchG bevorzugt gebietsheimische, an den jeweiligen Standort angepasste Baumarten zu verwenden.